Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: e2da5d9f-2284-4c5e-a2e7-1148aee55701. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2009 S. 953 Ausfertigungsdatum 21.12.2009 Fassung Gültig ab 01.09.2026

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Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Fachpraktische Arbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013; zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes erstellen die Anwärterinnen und Anwärter eine fachpraktische Arbeit. Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Vollzug der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die fachpraktische Arbeit wird von den Anwärterinnen und Anwärtern elektronisch, bestehend aus einer Sachverhaltsbeschreibung, einer fachlichen und rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung, erstellt. Die fachpraktische Arbeit soll der Anwärterin oder dem Anwärter ermöglichen zu zeigen, dass sie oder er Sachverhalte der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung fachlich und rechtlich einordnen, bewerten und die dazugehörige Entscheidung begründen kann. (2) Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit wird durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten Gestaltungsrichtlinie gestellt. (3) Die Bearbeitungszeit für die fachpraktische Arbeit beträgt drei Tage. (4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die fachpraktische Arbeit unabhängig voneinander und legen einvernehmlich das Ergebnis mit einem Punktwert nach § 20 fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss. (5) Bei der Bewertung sind insbesondere die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 Satz 4 gilt entsprechend. (6) Der Anwärterin oder dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der fachpraktischen Arbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen. (7) Ist die fachpraktische Arbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist der Anwärterin oder dem Anwärter eine neue Aufgabenstellung für eine fachpraktische Arbeit zu geben. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4  des Beamtenstatusgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Ausbildungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 Prozent und der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in den zu bildenden Gesamtpunktwert ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 20. Die oder der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis und übersendet es spätestens einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es zur Ausbildungsakte nimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Noten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. Die einzelnen Leistungen, das heißt einzelne Leistungs- und Verhaltensaspekte der Ausbildungsberichte, einzelne Fragen in den Klausuren, die fachpraktische Arbeit und jedes Prüfgebiet der mündlichen Prüfung dürfen nur unter Verwendung von ganzen und halben Punktzahlen bewertet werden. Gesamtpunktwerte werden durch Mittelung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Gesamtpunkte entsprechen folgenden Noten: sehr gut (1) = 15,00 bis 13,50 Punkte (eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht); gut (2) = 13,49 bis 11,50 Punkte (eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht); befriedigend (3) = 11,49 bis 9,50 Punkte (eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht); ausreichend (4) = 9,49 bis 7,50 Punkte (eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht); mangelhaft (5)= 7,49 bis 2,50 Punkte (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und unter 50 Prozent der möglichen Leistung liegt, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können); ungenügend (6) = 2,49 bis 0 Punkte (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorbereitungsdienst wird mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. (1) Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und Leistungsnachweise - Ausbildungszeugnis, Gesamtnote der Klausuren, fachpraktische Arbeit - mindestens mit ausreichend beurteilt wurden. (2) Die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt zu geben. (3) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu geben. Hierfür sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen. (4) Anwärterinnen und Anwärtern, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten auszuräumen. Alle Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden, sind erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweis gelten die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. (5) Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. In diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss dem Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Durchführung der mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. (1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Prüfgebiete: 1. Anlagensicherheit, Produktsicherheit, Transportsicherheit und Ladungssicherheit, 2. Gefahrstoffe, Biostoffe, Sprengstoffe, 3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld, 4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes und 5. Grundzüge des öffentlichen Rechts, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht und Personalvertretungsrecht. (2) Als Teil der mündlichen Prüfung haben die Prüflinge einen freien Vortrag zu einem der unter Absatz 1 aufgeführten Gebiete zu halten. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten und zählt nicht zur Prüfungszeit. (3) Der freie Vortrag und die Leistungen in jedem Prüfgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 20 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet. (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt und wenn drei der Prüfgebiete einschließlich des freien Vortrags mit mindestens 7,5 Punkten bewertet worden sind. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung, auch vertreten durch die Unterstützung der Ausbildungsleitung, sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen. (6) Bei der mündlichen Prüfung wird die inhaltliche Richtigkeit bewertet, dabei ist die Darstellung (sprachlicher Ausdruck und persönliches Auftreten) zu berücksichtigen. Der freie Vortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus, der rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes, der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sowie der Einhaltung der zeitlichen Vorgabe zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Prüfungsniederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Erkrankung, Versäumnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. (2) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit ungenügend und der Punktzahl 0 bewertet. (3) Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird der Anwärterin oder dem Anwärter einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen. (4) Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die als Einstellungsbehörde zuständige Bezirksregierung widerruft gemäß § 13 Absatz 1 das Beamtenverhältnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Prüfungsergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 4 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der Punktzahl 7,5 abschließt. Die Endnote wird gebildet aus den Gesamtpunktwerten des Ausbildungszeugnisses, der Klausuren, der mündlichen Prüfung und dem Punktwert der fachpraktischen Arbeit. (2) Zur Ermittlung der Endnote wird der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit 3 (= 30 von Hundert) der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von Hundert) der Gesamtpunktwert der mündlichen Prüfung mit 3 (= 30 von Hundert) der Punktwert der fachpraktischen Arbeit mit 1 (= 10 von Hundert) multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013. (1) Nach bestandener Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses das nach dem Muster der Anlage 8 erstellte Prüfungszeugnis aus und sendet eine Durchschrift an die Ausbildungsbehörde. (2) Eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann diese spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Termin unverzüglich fest. Die mündliche Prüfung ist vollständig nachzuholen. Bis zur Wiederholungsprüfung können die Anwärterinnen und Anwärter die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsbehörde fortsetzen. Dies entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der ausbildenden Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Schwerbehinderte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. Prüfungen von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten nach den §§ 15, 18 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Ausbildungsakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Februar 2022. Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellenden die Einsicht in die sie betreffende Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche oder elektronische Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende Stelle zu richten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 (neu) eingefügt durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. Für vor dem 1. Juni 2020 eingestellte Anwärterinnen und Anwärter ist diese Verordnung in der am 14. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 34 und 35 aufgehoben durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013;  § 33 (alt) umbenannt in § 34 (neu) durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.