Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Lippeverband (Lippeverbandsgesetz - LippeVG -)

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Quellenkennung: a5146f6c-b991-4c70-a6f9-3e3f5de79fdb. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.02.1990 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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e Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verbandsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils, Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder gemäß Absatz 2 und 3 und einer oder einem Delegierten gemäß Absatz 4. Die Gesamtzahl der Delegierten wird durch die Satzung bestimmt. (2) Jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen (Beitragseinheit) berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein Mitglied entsendet in die Verbandsversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie es auf Grund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Delegierten stellen. Die nach Satz 3 über zwei Fünftel aller Beitragseinheiten hinausgehenden Beiträge eines Mitgliedes berechtigen nicht zur Entsendung von Delegierten oder zur Bildung von und zum Eintritt in Stimmgruppen (Absatz 3). Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Mitgliedes ist sein durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der Verbandsversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Verbandsversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner Mitglieder noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt. (3) Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und entsendet sie in die Verbandsversammlung. Das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen und die Wahl ihrer Delegierten regelt die Satzung. (4) Der Verbandsversammlung gehört ferner eine Delegierte oder ein Delegierter an, die oder der gewähltes Mitglied der Landwirtschaftskammer ist und von dieser entsandt wird. Die oder der Delegierte hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Delegierte in der Verbandsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils, Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 12 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört. (2) Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 12 Abs. 3. (3) Die oder der Delegierte gemäß § 12 Abs. 4 darf nicht Mitglied oder Pächter eines Mitgliedes sein. (4) Die Delegierten gemäß § 12 Abs. 1 werden für fünf Jahre in die Verbandsversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtsperiode zu benennen. Wiederwahl oder Wiederberufung sind zulässig. (5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Das gilt auch für die Bildung von Stimmgruppen gemäß § 12 Abs. 3. (6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Verbandsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. (7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge der Liste den Mitgliedern mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Auf die Möglichkeit, sich zu Stimmgruppen zusammenzuschließen und deren Delegierte zu benennen, ist hinzuweisen. Das Nähere regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Aufgaben der Verbandsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils, Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Verbandsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsgrundsätze. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsrates. (2) Der Verbandsversammlung bleiben ferner vorbehalten: 1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung, 2. Die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen, 3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen, 4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, 5. die Entgegennahme des Jahresberichtes, 6. die Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, 7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes, 8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2, § 4), 9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten, 10. die Wahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2). (3) Die Verbandsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 20 Abs. 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Sitzungen der Verbandsversammlung,Beschlußfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Sitzungen der Verbandsversammlung, Beschlußfassung (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Verbandsrates. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates a) vom Vorstand oder b) von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. (3) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates und der Vorstand sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates und der Vorstand sind nicht stimmberechtigt. (4) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Verbandsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden. (5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde. (6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (7) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen. (8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen und der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. (9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten. (10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten werden, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern bekanntzumachen. (11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und 3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung. (12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen oder elektronischen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Für das Land Nordrhein-Westfalen entsendet der zuständige Fachminister ein Mitglied des Verbandsrates. Weitere vierzehn Mitglieder des Verbandsrates werden von der Verbandsversammlung gewählt. Zunächst entfallen auf die   1. Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie andere Wasserentnehmer) 1 Mitglied,   2. Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) 2 Mitglieder,   3. Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Kreise) 1 Mitglied,   4. Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Bergwerke) 1 Mitglied,   5. Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen) 1 Mitglied,   6. Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes 5 Mitglieder. Die verbleibenden drei Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 4 Nrn. 1 bis 5. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Verbandsrates ergibt; § 12 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend. (2) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 6 werden von der Verbandsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates des Verbandes gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsrates enthalten, und zwar für: 1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband stehen; 2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte des Verbandes sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der im Verband vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt. Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates berufen oder gewählt wird. (5) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an; ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Verbandsrat gebildet ist. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. (7) Die Verbandsversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder des Verbandsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Die Berufung des Mitgliedes im Verbandsrat gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie dessen Stellvertreter kann ebenfalls bei grober Pflichtverletzung widerrufen werden; eine Ersatzberufung ist innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Aufgaben des Verbandsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils, Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verbandsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. Er überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. (2) Der Verbandsrat wählt den Vorstand und bestellt ein Vorstandsmitglied zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes. Das Vorstandsmitglied, das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten des Verbandes zuständig ist, darf nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter gewählt werden. Haben Lippeverband und Emschergenossenschaft eine gemeinsame Verwaltung, wählen der Verbandsrat des Lippeverbandes und der Genossenschaftsrat der Emschergenossenschaft insgesamt mindestens zwei Vorstandsmitglieder. (3) Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus einem wichtigen Grund ist § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung des gemäß Absatz 2 Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich. (4) Der Verbandsrat beschließt über: 1. seine Geschäftsordnung, 2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, 3. den Abschluß von Dienstverträgen mit dem Vorstand, 4. die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung, 5. die übrigen Zuständigkeiten des gemäß Absatz 2 Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes innerhalb des Vorstandes, 6. die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 23 Abs. 2) oder erfolggefährdenden Mehraufwendungen. (5) Der Zustimmung des Verbandsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten: 1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes, 2. Bau- und Maßnahmepläne für die Verbandsunternehmen, 3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie Festsetzung des Geldausgleichs (§ 7 Abs. 5), 4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren (§ 9), 5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes, 6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung, 7. Bildung von oder Eintritt in Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen, 8. Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Beschäftigten, 9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen, 10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 32), 11. Geschäftsordnung für den Vorstand, 12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet, 13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung (§ 22a). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie. (2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verbandsrates oder der Vorstand dies schriftlich oder elektronisch  unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt. (3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Verbandsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden. (4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Verbandsrates noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde. (5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Verbandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (6) Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mitgliedern des Verbandsrates einstimmig gefaßt worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Verbandsrates bekanntzugeben. (7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen. (8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.