Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I

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Quellenkennung: 69cd7529-ee76-4025-a606-faa7722ed1e6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.10.2007 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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ärztliches Attest vorzulegen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber an der Prüfung oder einer einzelnen Prüfungsleistung aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat. In diesem Fall bestimmt sie oder er, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (5) Das Prüfungsverfahren muss bis zum Ende der dritten vollständigen Schulwoche des nachfolgenden Schuljahres abgeschlossen sein. Wer die Prüfung nicht erfolgreich beendet hat, kann sie nur insgesamt wiederholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Bewerberin oder dem Bewerber aufgegeben werden, die schriftliche Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die Bezirksregierung innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Bewerberinnen und Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so kann sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidungen in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuss. (5) Verweigert eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Rechtsbehelfsbelehrung und Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 geändert durch VO vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Die Bezirksregierung belehrt die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten und die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NRW. bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Ergänzende Bestimmung für behinderte Bewerberinnen und Bewerber Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. Soweit es die Behinderung einer Bewerberin oder eines Bewerbers erfordert, kann die Bezirksregierung von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Sie kann Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 geändert durch VO vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten tritt die Verordnung über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-NSch-S I) vom 11. September 1989 (GV. NRW. S. 470) außer Kraft.     Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.