Nordrhein-Westfalen

Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)

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Quellenkennung: ba1a7abc-85d6-45ff-ace1-a1a2885b5644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.12.2007 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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en über die persönlichen Angelegenheiten der in §§ 2 und 8 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen werden von dem für Justiz zuständigen Ministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie von Trennungsentschädigung; Satz 2 gilt ferner nicht für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Disziplinarbefugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 neu eingefügt durch Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2017 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2017. (1) Zu dienstvorgesetzten Stellen zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt: 1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte, 2. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Landgerichte und der Amtsgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten, ferner die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen/Richter auf Probe sowie die Direktorinnen oder die Direktoren der Amtsgerichte für die Beamtinnen und Beamten, die gemäß den §§ 14 und 15 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935(RGS. NRW. S.99), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1970 (GV. NRW. S. 168), ihrer Dienstaufsicht unterstehen, 3. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die an den Gnadenstellen ihres Bezirks zu Gnadenbeauftragten bestellten Richterinnen und Richter und die bei den Gnadenstellen tätigen Beamtinnen und Beamten, die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die zu Gnadenbeauftragten in ihrem Bezirk bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, 4. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Wiedergutmachungsämter ihres Bezirks, 5. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter und die zur Einführungszeit für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugelassenen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens, 6. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter und die zur Einführungszeit für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, zugelassenen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens, 7. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und der Finanzgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte, 8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte, 9. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Landesarbeitsgerichte und der Arbeitsgerichte ihres Bezirks, 10. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Sozialgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte, 11. die Leiterinnen und die Leiter der Justizvollzugseinrichtungen für die Beamtinnen und Beamten ihrer Anstalt, 12. die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlich Lehrenden und hauptamtlichen Lehrbeauftragten, die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule sowie die Studierenden und Gasthörerinnen und Gasthörer während der fachwissenschaftlichen Studien einschließlich der Zeiten, in denen die Aufsichtsarbeiten geschrieben werden, 13. die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer des Ausbildungszentrums, 14. die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, 15. die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - für die Beamtinnen und Beamten der Justizakademie. (2) Nach § 76 Abs. 5 LDG NRW übertrage ich die Befugnis zu Entscheidungen über die Zahlung oder Entziehung des Unterhaltsbeitrags gem. den § 76 Abs. 3 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 4 LDG NRW, jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte, den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten, der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -. (3) Nach § 81 Satz 2 LDG NRW übertrage ich die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte, den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten, den Leiterinnen oder Leitern der Justizvollzugseinrichtungen, der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen, der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen und der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 (alt) umbenannt in § 12 (neu) und neu gefasst durch Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; geändert durch Artikel 19 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 825) außer Kraft. Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen   Zusatz: (Artikel 3 der 3. ÄndVO v. 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260)): Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und § 8 Absatz 4 Satz 2 des Artikels 1 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.