Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Entsendung von Mitgliedern der Personalvertretung in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

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Quellenkennung: 4d802884-6812-4f66-bcb0-cff242de74f3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.06.2006 Fassung Gültig ab 01.01.2006

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.06.2006 Fassung Gültig ab 01.01.2006 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 27. Juni 2006 (Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 292)) Das nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) zur Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung zu entsendende Mitglied der Personalvertretung der Regionalträger mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie zwei stellvertretende Mitglieder sind aus der Mitte des jeweiligen Gesamtpersonalrats zu wählen. Die Wahrnehmung der Vertretung ist durch den Gesamtpersonalrat in geeigneter Weise zu regeln. Im Übrigen findet das Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes v. 27. Juni 2006) Artikel 2 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft und zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Entsendung von Mitgliedern der Personalvertretung der Regionalträger zur Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung außer Kraft treten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.