Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: e2ec13dd-6ca1-40df-a0db-fb48cf989f94. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 2 Ausfertigungsdatum 18.12.2024 Fassung Gültig ab 09.12.2025

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zurück, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. (6) Verstößt eine Auszubildende oder ein Auszubildender bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit erheblich gegen die Ordnung, kann die Aufsicht sie oder ihn von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt die oder der Auszubildende bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so hat die Aufsicht dies in der Niederschrift zu vermerken und den Vorsitz darüber unverzüglich zu unterrichten. (7) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend“ und der Punktzahl 0. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Noten und Bewertungsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einzelleistungen sind wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen zu bewerten: 1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung mit 15 und 14 Punkten, Note „sehr gut“, 2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 13 bis 11 Punkten, Note „gut“, 3. eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung mit 10 bis 8 Punkten, Note „befriedigend“, 4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mit 7 bis 5 Punkten, Note „ausreichend“, 5. eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, mit 4 bis 2 Punkten, Note „mangelhaft“, und 6. eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, mit 1 bis 0 Punkten, Note „ungenügend“. (2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. (3) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Abschlussnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Gesamtergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung als Abschlussnote fest. Der Vorsitz gibt die Abschlussnote der oder dem Auszubildenden mit den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt. (2) Bei der Feststellung werden 1. die Leistungen der Aufsichtsarbeiten mit je 20 Prozent, 2. die Leistungen der mündlichen Prüfung mit 60 Prozent berücksichtigt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss von der rechnerisch ermittelten Punktzahl für die Abschlussnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks, der während des gesamten Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen den Leistungsstand besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Abschlussnote die Note ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ festgestellt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Niederschrift und Einsichtnahme, Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über den Prüfungsverlauf ist für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (2) Die oder der Auszubildende kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen. (3) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch den Vorsitz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat die oder der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. (2) Die Auszubildenden werden nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie nicht bestanden haben. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung durchgeführt werden. (3) Über die Verlängerung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes sowie über die Art und Gestaltung der weiteren Ausbildung entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt. § 14 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Laufbahnbefähigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen erworben. Das Bestehen der Prüfung gilt auch als Sachkundenachweis gemäß § 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist. Mit dem Bestehen der Prüfung gelten die Mindestanforderungen an amtliche Tierärzte gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5) geändert worden ist, als nachgewiesen.   Teil 3 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildung und Prüfung der Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen angetreten haben, richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 (GV. NRW. S. 314), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 (GV. NRW. S. 314), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679) geändert worden ist, außer Kraft.       Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.