Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur ausschließlichen Verwaltung des Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen des Landes Nordrhein-Westfalen durch die NRW.BANK (Ausfallfonds-Verordnung)

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Quellenkennung: 02db0094-d8ee-4025-9b7e-2ae9bf485d15. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.12.2024 Fassung Gültig ab 17.12.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.12.2024 Fassung Gültig ab 17.12.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 5. Dezember 2024   Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgabenübertragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen:   1. Verwaltung des Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen (Übernahme und Regulierung notleidender Darlehensforderungen aus dem Studienbeitragsdarlehen sowie Verwaltung des Fondsvermögens inklusive Termingeldanlagen) und 2. Übernahme und Regulierung notleidender Darlehensforderungen aus dem Studienbeitragsdarlehen (Bestandsbearbeitung, Darlehensbuchhaltung, Rückstandsbearbeitung, Freistellungen und Stundungen gemäß § 14 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung nach Übergabe durch die NRW.BANK an den Ausfallfonds).   Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausschließlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.     Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.