Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst - APOaVollzD)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.06.2013 Fassung Gültig ab 01.03.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.06.2013 Fassung Gültig ab 01.03.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst - APOaVollzD) Vom 4. Juni 2013 (Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320))     Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:   Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Einstellungsvoraussetzungen § 2 Bewerbung § 3 Eignungsfeststellungsverfahren § 4 Einstellung und Zulassung § 5 Rechtsstellung Teil 2 Ausbildung § 6 Ausbildungsziel § 7 Dauer der Ausbildung § 8 Vorzeitige Entlassung § 9 Ausbildungsgang § 10 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung § 11 Praktische Ausbildung § 12 Schulische Ausbildung § 13 Bewertung der Leistungen § 14 Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung Teil 3 Prüfung § 15 Zweck und Art der Laufbahnprüfung § 16 Prüfungsausschuss § 17 Prüfungsverfahren § 18 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung § 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen § 20 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung § 21 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen § 22 Schlussentscheidung § 23 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses § 24 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine § 25 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen § 26 Wiederholung der Prüfung § 27 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten Teil 4 Laufbahnwechsel   § 28 Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen Teil 5 Schlussvorschrift   § 29 Inkrafttreten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018; geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2025 (GV. NRW. S. 267), in Kraft getreten am 1. März 2025. Zur Ausbildung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, 3. mindestens a) einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist und 4. im Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bewerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bewerbung ist an die Justizvollzugseinrichtung zu richten, bei der die Einstellung gewünscht wird. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf; 2. eine Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nummern 3 und 4 dieser Verordnung nachgewiesen werden; 3. Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; 4. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist; 5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind; 6. wenn vorliegend, ein Nachweis über den Erwerb des deutschen Sportabzeichens innerhalb der letzten zwölf Monate. (3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern. (4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Eignungsfeststellungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. (1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes erforderlichen körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus. (2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei den Justizvollzugseinrichtungen eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung. (3) Folgende Justizvollzugsanstalten übernehmen die Eignungsfeststellungsverfahren für die Jugendarrestanstalten: 1. Jugendarrestanstalt Bottrop - Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen; 2. Jugendarrestanstalt Düsseldorf - Justizvollzugsanstalt Düsseldorf; 3. Jugendarrestanstalt Lünen - Justizvollzugsanstalt Dortmund; 4. Jugendarrestanstalt Remscheid - Justizvollzugsanstalt Remscheid; 5. Jugendarrestanstalt Wetter - Justizvollzugsanstalt Hagen. (4) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in der Leitung einer Justizvollzugseinrichtung. Der Kommission gehören daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in den Justizvollzugseinrichtungen tätigen Bediensteten von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: eine Psychologin oder ein Psychologe, die Leiterin oder der Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes (Leitung AVD), eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) und die Gleichstellungsbeauftragte. (5) In den Fällen des Absatzes 3 hat den Vorsitz der Kommission die jeweilige Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter; anstelle der Leitung AVD der Justizvollzugsanstalt nimmt die Leitung AVD der Jugendarrestanstalt, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendarrestanstalt teil. (6) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission. (7) Die körperliche Eignung wird regelmäßig durch das erfolgreiche Absolvieren des vom für Justiz zuständigen Ministerium festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden. (8) Die Kommission stellt mit Stimmenmehrheit fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist. (9) Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Verfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsbeschäftigtenverhältnis, das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 durchzuführen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einstellung und Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungsermächtigungen Bewerberinnen und Bewerber regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu. (2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben: 1. beglaubigte Abschriften der nach § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizufügenden Unterlagen; 2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form; 3. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung; 4. das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet „Justizvollzugsobersekretäranwärterin“ beziehungsweise „Justizvollzugsobersekretäranwärter“. (2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 Landesbeamtengesetz zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen. Teil 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ausbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, im Aufgabengebiet ihrer Laufbahn selbstständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken. (2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Sicherheit und Rechte der Einzelnen in einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit basierenden demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten. Höchster Respekt vor der Menschenwürde und ein verantwortungsvoller Umgang mit den funktionsbedingten Befugnissen gehören zu den unbedingten Ausbildungszielen. (4) Während der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsausübung im Justizvollzugsdienst zu richten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Dauer der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. (1) Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre. § 64 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. (2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern. (3) Über eine Verlängerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausbildungsgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. (1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen – Josef-Neuberger-Haus – (Justizvollzugsschule). (2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt: Ausbildungsabschnitt Dauer Praktische Ausbildung I: zweieinhalb Monate, Schulische Ausbildung I drei Monate, Praktische Ausbildung II: vier Monate, Schulische Ausbildung II: drei Monate, Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate, Schulische Ausbildung III: drei Monate, Praktische Ausbildung IV: drei Monate. Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte,Ausbildungsleitung und Praxisanleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde, für die schulische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich. (2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. (3) Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung bestimmt geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz. (4) Die zuständige Ausbildungsleiterin oder der zuständige Ausbildungsleiter trägt für die Durchführung der praktischen Ausbildung Sorge. (5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Praktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. (1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes kennen. (2) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die von einer Jugendarrestanstalt eingestellt worden sind, findet regelmäßig in den in § 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 6 genannten Justizvollzugsanstalten statt. Im Ausbildungsabschnitt „praktische Ausbildung IV“ werden auch die Anwärterinnen und Anwärter der Jugendarrestanstalten in ihrer Einstellungsbehörde eingesetzt. (3) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch einen Ausbildungsplan. (4) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Sie werden jeweils mindestens 1. vier Wochen im Untersuchungshaftvollzug, 2. vier Wochen im geschlossenen Erwachsenenvollzug, 3. vier Wochen im offenen Vollzug und 4. vier Wochen im Jugendvollzug oder im Jugendarrestvollzug eingesetzt. Während der Zeiten nach Satz 2 werden die Anwärterinnen und Anwärter in mindestens zwei Justizvollzugseinrichtungen eingesetzt; sie sollen überwiegend im Abteilungsdienst tätig werden. In diesen Zeiten soll kein Erholungsurlaub gewährt werden. (6) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden. (7) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen. (8) Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. (9) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der Ausbildungsleitung ergänzt. (10) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Schulische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. (1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate. (2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt: 1. Fachgebiet 1 - Recht und Rechtsgrundlagen: a) Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts; b) Grundzüge des Beamtenrechts; c) Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts; d) Vollzugsrecht. 2. Fachgebiet 2 - Vollzugsaufgaben: a) Vollzugspraxis; b) Vollzugsverwaltungskunde; c) Dokumentation und Berichtswesen (einschließlich der Grundzüge vollzugsspezifischer IT-Verfahren). 3. Fachgebiet 3 - Delinquenzentwicklung,Behandlung sowie Erziehung und Förderung: a) Kriminologie und Vollzugspsychologie; b) Pädagogik; c) Sozialsysteme und soziale Arbeit. 4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Konfliktmanagement: a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I); b) Gewaltprävention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III); c) Sicherungstechniken und Waffensicherung. 5. Fachgebiet 5 - Gesundheitsförderung: a) Sport; b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe. (3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgemäßen wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften vorzugsweise aus der Vollzugspraxis erteilt. (4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen. (5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. (6) Die Ausbildung der für einen späteren Einsatz im Jugendvollzug und in den Jugendarrestanstalten vorgesehenen Anwärterinnen und Anwärter erfolgt gemeinsam in speziellen Ausbildungsgruppen für diese Vollzugsarten. Mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden. Die Unterrichtsinhalte tragen den jugendspezifischen Besonderheiten und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen Rechnung und werden in den Lehr- und Stoffverteilungsplänen geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. (1) Die einzelnen Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden. (2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018. (1) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I und II ist in jedem Fach der Fachgebiete 1 bis 3 sowie in dem Fach „Grundlagen der Kommunikation“ des Fachgebiets 4 eine zu bewertende schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Arbeit soll zwei Zeitstunden nicht überschreiten. (2) In allen Fachgebieten können weitere Aufgaben auch zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. Deren Benotung fließt in die nicht schriftliche Note ein. Sämtliche Arbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft bewertet. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren. (3) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III sind die nicht schriftlichen Leistunge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.