Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)

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Quellenkennung: 9fbc9d24-a0de-41a1-979a-36b0469bddd9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.1992 Fassung Gültig ab 01.01.2016

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n Spitzenverbände und der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (Verbände der Krankenkassen) sowie des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften den Standort der Luftfahrzeuge und deren regelmäßigen Einsatzbereich fest. (2) Die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Luftfahrzeuges bilden eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb des Luftfahrzeugs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflichtregelung. Dabei übernimmt einer der Träger, in der Regel der Träger, in dessen Gebiet das Luftfahrzeug stationiert ist, die Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger). Die Einsätze der Luftfahrzeuge werden von der Leitstelle des Kernträgers geleitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zusammenarbeit mit Krankenhäusern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Die Träger des Rettungsdienstes arbeiten zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen. Sie legen im Einvernehmen mit den Krankenhäusern Notfallaufnahmebereiche fest. (2) Die Träger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, daß geeignete Krankenhäuser 1. eine geregelte und qualifizierte berufliche Fortbildung des Rettungsdienstpersonals durchführen, 2. Ärzte und Ärztinnen für die Notfallrettung zur Verfügung stellen und 3. für Ereignisse nach § 7 Absatz 4 notwendige Maßnahmen vorsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bedarfspläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht geändert und § 2a, § 5a und § 7a eingefügt und § 12, § 13 und § 29 neu gefasst durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Bedarfspläne auf. In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festzulegen. Bei der Ermittlung der Zahl der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Fahrzeuge können auch Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 rechnerisch berücksichtigt werden. Das Nähere zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Unternehmen geregelt werden. Die Vorschriften des 3. Abschnitts bleiben unberührt. (2) Der Entwurf des Bedarfsplanes ist mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten. Dabei sind diese aufzufordern, zu allen Inhalten des Entwurfs schriftlich Stellung zu nehmen und Änderungs- und Ergänzungsvorschläge einzureichen. (3) Die Kreise und kreisfreien Städte werten die Stellungnahmen aus. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Rettungswachen sind, ist Einvernehmen zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen. (4) Soll den Vorschlägen der Verbände der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht gefolgt werden, ist mit diesen eine Erörterung vorzunehmen. Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplanes ist Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen. (5) Der Bedarfsplan ist kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände nach Absatz 4 zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Zur Änderung eines Bedarfsplanes können die Verbände der Krankenkassen auffordern, soweit sich in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Anhaltspunkte für eine Veränderung der Bedarfssituation ergeben haben. Zu diesem Zweck stellen die Träger des Rettungsdienstes den Verbänden der Krankenkassen jährlich Betriebsabrechnungsbögen (BAB) sowie Einsatzzahlen des Beurteilungszeitraumes zur Verfügung. (6) Im Rahmen des Verfahrens nach den Absätzen 3 und 4 sind den Bezirksregierungen detaillierte Unterlagen vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen und anderer Leistungserbringer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht geändert und § 2a, § 5a und § 7a eingefügt und § 12, § 13 und § 29 neu gefasst durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben kann die Durchführung des Rettungsdienstes unter Beachtung der Absätze 2 bis 5 auf anerkannte Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. (2) Die Verbände der Krankenkassen sind bei der Ermittlung des Bedarfs zu beteiligen; ihnen sind die entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit ihren Vorschlägen nicht gefolgt wird, ist dies zu begründen. Im Verfahren und bei der Auswahlentscheidung sind insbesondere § 12 sowie die Mitwirkung bei der Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker nach Maßgabe der § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 zu berücksichtigen. Bei den auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Betriebs- und Werkrettungsdiensten ist deren Betriebszugehörigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Die bisherige Mitwirkung im Rettungsdienst kann in die Auswahl einbezogen werden. (3) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform. Ihre Laufzeit ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren, im Falle der Übertragung der Durchführung von Leistungen der Luftrettung auf höchstens zehn Jahre zu begrenzen. Der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben hat sich zuvor zu vergewissern, dass 1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind, 2. keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen begründen und 3. der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. (4) Durch den Vertrag ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes sicherzustellen. Er hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die 1. die Höhe der Vergütung regeln, 2. die dem Leistungserbringer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen, 3. die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben, 4. die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten betreffen, 5. ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb sicherstellen und 6. die erforderliche Ausstattung und die jederzeitige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen gewährleisten. (5) In den Vertrag können über Absatz 4 hinaus insbesondere Regelungen aufgenommen werden, die 1. den Leistungserbringer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren, 2. die Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleisten und 3. eine Vertragsstrafe bei der Missachtung von Qualitätsvereinbarungen vorsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beteiligung der Krankenkassenbei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes. (2) Der Entwurf der Gebührensatzung ist den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben. (3) Die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) sowie die Kosten der Fortbildung im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 gelten als Kosten des Rettungsdienstes. Näheres bestimmt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium in Abstimmung mit den Verbänden nach Absatz 2 sowie mit den Kommunalen Spitzenverbänden. Dabei ist eine einvernehmliche Regelung anzustreben. (4) Die in Absatz 2 aufgeführten Verbände können bei einer erheblich abweichenden Bewertung der beurteilungsfähigen Unterlagen eine Begründung verlangen. (5) Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einschließlich der Unterstützungsleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu tragen. Auch Fehleinsätze können in die Gebührensatzungen als ansatzfähige Kosten aufgenommen werden. Ist ein Rettungsdiensteinsatz notwendig geworden, ohne dass ein Transport durchgeführt wurde, kann der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben von der Verursacherin beziehungsweise dem Verursacher nur dann Kostenersatz verlangen, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht. (6) Die Kreise können die anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstellen auf die Träger von Rettungswachen nach § 6 Absatz 2 umlegen, sofern sie von den Benutzern keine Entgelte erheben. Die Träger von Rettungswachen nach § 6 Absatz 2 können die von ihnen an den Kreis zu zahlenden Beträge in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung aufbringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Landesfachbeirat für den Rettungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 aufgehoben, § 16 umbenannt in § 15 und geändert, § 17 umbenannt in § 16 und geändert, § 18 umbenannt in § 17 und neu gefasst und § 18a umbenannt in § 18 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums in allen Angelegenheiten des Rettungsdienstes von grundsätzlicher Bedeutung wird ein Landesfachbeirat gebildet, dessen Mitglieder das Ministerium beruft. Den Vorsitz führt das Ministerium. Es erlässt eine Geschäftsordnung. (2) In dem Landesfachbeirat sollen vertreten sein - die kommunalen Spitzenverbände, - die anerkannten Hilfsorganisationen, - die Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen, - die Krankenhausgesellschaft, - die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, - die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, - Fachverbände des Rettungswesens und der Feuerwehren, - Verbände des Krankentransportgewerbes, - Wissenschaft und Technik und - Fachverbände der Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst. Andere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Aufsicht und Weisungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 aufgehoben, § 16 umbenannt in § 15 und geändert, § 17 umbenannt in § 16 und geändert, § 18 umbenannt in § 17 und neu gefasst und § 18a umbenannt in § 18 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Die Sonderaufsicht führen die für die allgemeine Aufsicht zuständigen Behörden. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. (2) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten und den Leistungsstand des Rettungsdienstes überprüfen. Besondere Vorkommnisse sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen. 1. die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Weisungen über Zahl, Standort, Bau, Betrieb und personelle Besetzung von Rettungswachen sowie Eintreffzeiten am Notfallort, über die sächliche und technische Ausstattung der Leitstellen, über die Farbgebung der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge, die einheitliche Dokumentation des Einsatzgeschehens, die einheitliche Kennzahlen-Berichterstattung und die einheitliche Kosten- und Gebührendarstellung im Rettungsdienst, 2. die Aufsichtsbehörden allgemeine und besondere Weisungen für Unglücksfälle, die wegen der größeren Anzahl von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten die Leistungskraft eines einzelnen Trägers übersteigen, erteilen. (4) Weisungen zur Erledigung bestimmter rettungsdienstlicher Einsatzaufgaben (§ 6) bei einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker führt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. (5) Die unteren Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs eines Bedarfsplans zu sichern. 3. Abschnitt Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Genehmigungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 aufgehoben, § 16 umbenannt in § 15 und geändert, § 17 umbenannt in § 16 und geändert, § 18 umbenannt in § 17 und neu gefasst und § 18a umbenannt in § 18 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer), bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Eine Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Personen, die weder nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt sind noch über eine Genehmigung nach Satz 1 verfügen, ist ausgeschlossen. Soweit Unternehmen in mehreren Kreisen tätig sein wollen, entscheiden die jeweiligen Kreisordnungsbehörden in eigener Zuständigkeit. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Dokumente Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 aufgehoben, § 16 umbenannt in § 15 und geändert, § 17 umbenannt in § 16 und geändert, § 18 umbenannt in § 17 und neu gefasst und § 18a umbenannt in § 18 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. Genehmigungen nach dem 3. Abschnitt sind schriftlich zu beantragen, zu erteilen und aufzuheben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anträge und Genehmigungen und deren Aufhebung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Voraussetzungen der Genehmigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und 2. das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet sind. (2) Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn der Betrieb über die für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Fahrzeuge, das geeignete Personal und die notwendigen Geschäftseinrichtungen verfügt. Die Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn der Genehmigungsbehörde nachgewiesen wird, daß die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. (3) Das Unternehmen ist als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren. Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Betriebes für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung bei der Genehmigungsbehörde festgestellt. Sie kann auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Betrieb für Notfallrettung oder Krankentransport nachgewiesen werden. (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 in Verbindung mit § 12 beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage sind dabei zugrunde zu legen. (5) Sofern im Betriebsbereich, für den die erstmalige Erteilung einer Genehmigung beantragt wird, schon andere Genehmigungen erteilt worden sind, kann die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag einen Beobachtungszeitraum von bis zu einem Jahr zur Feststellung des Bedarfs festlegen. (6) Ungeachtet einer Änderung der Rechtsform oder Bezeichnung eines Unternehmens gelten erteilte Genehmigungen für Notfallrettung und Krankentransport im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe fort, wenn diese Unternehmen ihre Aufgaben und ihren Betriebsbereich unverändert beibehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Antrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6, § 9, § 20, § 24, § 26 und § 27 geändert durch Art. 17 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14.7.1999. (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten 1. Namen und Betriebssitz der Antragstellenden, bei natürlichen Personen außerdem Wohnsitz und Geburtstag, 2. Angaben über den vorgesehenen Standort des Krankenkraftwagens und den Betriebsbereich, 3. Angaben darüber, ob die Antragstellenden bereits eine Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport besitzen oder besessen haben und 4. Angaben über die Geschäftsführung, sofern die Antragstellenden den Betrieb nicht persönlich führen. (2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Antragstellenden und der Geschäftsführung sowie der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs (§ 19 Abs. 1 bis 3) ermöglichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Führungszeugnissen, verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Anhörungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Vor der Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport hat die Genehmigungsbehörde die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben im vorgesehenen Betriebsbereich und die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, sowie die Industrie- und Handelskammer, die örtlich zuständigen Krankenkassen, die Verbände des Krankentransportgewerbes und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören. Den anhörungsberechtigten Stellen dürfen nur Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Art und Umfang der beantragten Genehmigung mitgeteilt werden. (2) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Umfang der Genehmigung, Genehmigungsurkunde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmen für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport in einem bestimmten Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung umfaßt auch die Durchführung von Krankentransporten. Eine Übertragung der Genehmigung ist ausgeschlossen. (2) In der Genehmigung sind die einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe des amtlichen Kennzeichens und der betrieblichen Funktion aufzuführen. Betriebsbereich ist das Gebiet, in dem das Unternehmen zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen berechtigt ist. (3) In die Genehmigung sind weiter aufzunehmen: 1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, 2. Standort des Krankenkraftwagens, 3. Geltungsdauer der Genehmigung, 4. Betriebsbereich, 5. Betriebszeit und 6. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde. (4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Diese können insbesondere 1. die dem Unternehmen obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie Einsatzbereitschaft näher bestimmen, 2. für die Notfallrettung die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben, 3. den Unternehmer verpflichten, der Genehmigungsbehörde die Namen des Betriebspersonals mitzuteilen und dessen Qualifikation nachzuweisen, 4. ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination in den Einrichtungen des Unternehmens gewährleisten, 5. die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit dem Rettungsdienst regeln und 6. den Unternehmer für Zwecke der Prüfung nach § 27 verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, die Aufzeichnungen auf bestimmte Zeit aufzubewahren und zum Zweck der Bedarfsplanung unter Beachtung des § 7a sowie nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 weitere Daten zu übermitteln. (5) Die Genehmigung ist dem Unternehmen für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erteilen. Wiedererteilungen sind zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Betriebs- und Beförderungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Das Unternehmen hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen. (2) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung verpflic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.