Nordrhein-Westfalen

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: bda187a4-565b-477c-994c-223abea3193a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.1977 Fassung Gültig ab 01.07.2024

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er Tätigkeit. (4) Für die Führung der Geschäfte der Versichertenältesten erläßt der Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Nähere in einer Geschäftsanweisung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Wahlberechtigung, Wählbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wahlberechtigt sind die Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung. (2) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat. Versichertenältester kann nicht sein, wer nach § 51 Abs. 6 SGB IV nicht wählbar ist oder wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Wahltermin, Wahlverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung wird der Termin zur Wahl der Versichertenältesten festgelegt. (2) Für die Wahl der Versichertenältesten gelten §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4 SGB IV entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Verhinderung wird der Versichertenälteste durch einen anderen Versichertenältesten vertreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Dauer und Verlust der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren §§ 3 und 4 der Satzung sowie § 59 SGB IV gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Nachfolge eines Versichertenältesten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Versichertenältesten benennt die Organisation, welche den ausgeschiedenen Versichertenältesten vorgeschlagen hatte, umgehend einen Nachfolger. Erfüllt der Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand durch Beschluß fest, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein gewählter Bewerber sein Amt nicht annimmt oder vor Antritt des Amtes stirbt. Abschnitt H Dienstrecht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist Dienstherr der Beamten des Versicherungsträgers. (2) Oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist der Vorstand der Deutschen Renten­versicherung Rheinland. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist die Geschäftsführung.   Abschnitt J Schlußbestimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Satzung und jede Satzungsänderung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung Der stellvertr. Vorsitzende der Vertreterversammlung Auf Grund der Vorschrift des IV § 34 Abs. 1 SGB in Verbindung mit IV § 90 Abs. 2 SGB, § 1339 RVO und des § 3 Abs. 2 BVAG genehmige ich hiermit die von der Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz am 15. Dezember 1977 beschlossene neue Satzung. Düsseldorf, den 14. März 1978 II A 2 - 3704.0 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.