Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Anhebung der Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern an Grund- und Hauptschulen

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Quellenkennung: 8dfeea35-4874-41a5-aee4-6b0f3197a57e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.04.2017 Fassung Gültig ab 01.01.2017

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.04.2017 Fassung Gültig ab 01.01.2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 7. April 2017   (Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 12“ werden die Wörter „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern – 5)“ gestrichen. 2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ werden nach den Wörtern „Rätin, Rat 9) 10) 11)“ die Wörter „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“, die Wörter „– einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 4)“ sowie die Wörter „– einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern – 5)“ gestrichen. 3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“ wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „– einer Grundschule oder Hauptschule“ werden die Wörter „mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern“ gestrichen. b) Nach den Wörtern „– als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Sekundarschule –“ werden die Wörter „– einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ eingefügt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Überleitung der vorhandenen Rektorinnen und Rektoren von Grundschulen und Hauptschulen in die Besoldungsgruppe A 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamte 1. mit dem Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 12 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes, 2. mit den Ämtern „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes und „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes, 3. mit dem Amt „Rektorin, Rektor – einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.   (2) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 9 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Kürzung der Dienstbezüge oder der Beförderungssperre hinausgeschoben. Eine Überleitung dieser Beamtinnen und Beamten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen.   (3) Den nach Absatz 1 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig ein höheres Amt nur bei Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen übertragen werden. Eine Beförderung in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe ist frühestens ein Jahr nach der Überleitung zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Finanzminister   Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk   Der Minister für Inneres und Kommunales   Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.