Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)

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Quellenkennung: 8a34eba9-72c0-4ea3-b48d-b7262136406d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.08.1994 Fassung Gültig ab 31.07.2025

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§ 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Dritten Abschnitt überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen. (3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studentin oder Student anzusetzen. (2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Studiengängen, in denen fachpraktische Ausbildungsabschnitte in das Studium integriert sind, kann die Zahl der für die fachpraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Plätze bei der Festsetzung der Zulassungszahlen berücksichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor (§ 1 Abs. 2 Satz 1), können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts festgesetzt werden. Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist. (2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. (3) Diese Verordnung gilt auch für Fernstudiengänge. Die näheren Bestimmungen erläßt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit den anderen Ländern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. § 23: geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 28. August 2021; geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten am 7. Januar 2025; geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2025 (GV. NRW. S. 699), in Kraft getreten am 31. Juli 2025. GV. NW. ausgegeben am 29. September 1994. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1994/95. § 17 findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2025/2026 Anwendung. Bis dahin sind die §§ 17 und 17a dieser Verordnung in ihrer bis zum 6. Februar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 1a und 17a finden erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2025/2026 Anwendung. Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel II der 3. VO zur Änderung der Kapazitätsverordnung v. 12.8.2003 (GV. NRW. S. 544)) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2003/2004 Anwendung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.