Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen

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Quellenkennung: 74536944-6fb3-4221-bbe3-0cead75dc13b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2004 Fassung Gültig ab 01.04.2004

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2004 Fassung Gültig ab 01.04.2004 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 215. Vom 19. Februar 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bezirksregierung Düsseldorf ist auch für Unternehmen zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Köln und die Bezirksregierung Münster für Unternehmen, die ihren Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg und Detmold haben. Soweit Unternehmen keinen Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben, ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.