Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst, Landkreis Beckum, in die Stadt Sendenhorst, Landkreis Beckum

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Quellenkennung: 63b6f093-beff-4e44-9ee3-b391ffa7ed3c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.1967 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.1967 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. Dezember 1967 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst wird in die Stadt Sendenhorst, Landkreis Beckum, eingegliedert. (2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Sendenhorst und der Gemeinde Kirchspiel Sendenhorst vom 13. Juli 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Wegebauausschuß (§ 2 Buchstabe a des Vertrages) nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Sendenhorst mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann. [Anlage] Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Sendenhorst wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.