Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen (Sparkassenakademiegesetz – SpkAkadG)

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Quellenkennung: e960f680-4e2d-47ae-99f4-813655a5f28d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.07.2013 Fassung Gültig ab 27.07.2013

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.07.2013 Fassung Gültig ab 27.07.2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Siegel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unter dem Namen „Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen“ wird durch Ausgliederung der Rheinischen Sparkassenakademie aus dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und durch Ausgliederung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie aus dem Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband zum 1. Januar 2014 die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in der gemeinsamen Trägerschaft des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes errichtet. (2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen führt ein Siegel. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen werden durch Satzung geregelt. (2) Die Satzung wird von der Trägerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und ihre Genehmigung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Satzung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn dort kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Sitz der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen wird durch die Satzung bestimmt. Spätestens zum 31. Dezember 2014 ist ein zentraler Sitz zu bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, die Mitarbeiter (einschließlich der Auszubildenden) der öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und ihrer Gemeinschaftseinrichtungen in der Ausbildung sowie in der weiteren beruflichen und persönlichen Entwicklung zu fördern. Diese Förderung erfolgt insbesondere durch Angebote für die berufliche Ausbildung, Lehr- und Studiengänge, Seminare und Tagungen und Verhaltenstrainings mit dem Ziel, die zur erfolgreichen Aufgabenerfüllung in Sparkassen notwendige Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz zu erwerben. In Ausnahmefällen können Leistungen auch für Dritte erbracht werden. (2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen führt Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen durch. (3) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen berät und unterstützt die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und deren Gemeinschaftseinrichtungen auch bei Maßnahmen der Personalberatung und-entwicklung, insbesondere bei Potenzialanalysen und Auswahlverfahren, die über die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 hinausgehen. Sie führt die Maßnahmen auch selbst durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Organe der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen sind 1. die Trägerversammlung, 2. der Verwaltungsrat und 3. der Vorstand. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich anzustellen. Die Mitglieder der Trägerversammlung und des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. (3) Die Zusammensetzung der Organe sowie das Abstimmungsverfahren in der Trägerversammlung und dem Verwaltungsrat werden durch die Satzung geregelt. (4) Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates müssen sich zwei Dienstkräfte befinden. Diese werden von der Trägerversammlung aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. Die Wahlordnung für Sparkassen vom 7. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 574), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufgaben der Trägerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind. (2) Die Trägerversammlung ist zuständig für: 1. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes; 2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates; 3. die Genehmigung des Haushaltsplanes; 4. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates; 5. die Bestimmung des Abschlussprüfers; 6. die Änderung der Satzung; 7. sonstige ihr nach der Satzung zugewiesene Aufgaben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufgaben des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat legt die Inhalte der Studien- und Regellehrgänge der Akademie wie entsprechende Zulassungsregelungen und Prüfungsordnungen fest. Der Verwaltungsrat entscheidet über sonstige ihm nach der Satzung zugewiesene Aufgaben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Aufgaben des Vorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan der Akademie. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Finanzierung und Haftung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen finanziert sich durch Entgelte und sonstige Erträge. Sie haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit die Erträge der Akademie zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Trägern eine Umlage erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Gesamtrechtsnachfolge und Übergang der Beschäftigungsverhältnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die dem Aufgabenbereich der Rheinischen Sparkassenakademie und der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes gehen mit der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie die Wirtschaftsbereiche der Sparkassenakademien einschließlich des Hotelbetriebs und diesen zugeordneten Bereiche der Sparkassenakademien. (2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit den in der Rheinischen Sparkassenakademie und der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie tätigen Beschäftigten des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes ein. Ausgenommen sind die Beschäftigten in den Wirtschaftsbereichen der Sparkassenakademien einschließlich Hotelbetrieb gemäß Absatz 1 Satz 2. (3) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, ihre Beschäftigten bezüglich der Zusatzversorgung den Beschäftigten bei den Sparkassen- und Giroverbänden gleichzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Gebührenfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin   Der Finanzminister   Der Minister für Inneres und Kommunales   Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.