Nordrhein-Westfalen

Gesetz betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 25baded7-b82a-4590-9122-e8eca131ac83. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.07.1976 Fassung Gültig ab 28.04.2005

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.07.1976 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 15. Juli 1976 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die ,,Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" mit Sitz in Köln ist vorbehaltlich des § 3 Abs. 1 mit ihrer Errichtung durch den Verband der Diözesen Deutschlands als kirchliche Anstalt eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zusatzversorgungskasse kann Kirchenbeamte haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der kirchliche Errichtungsakt bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung des Errichtungsaktes setzt voraus, daß die (Erz-) Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland durch Vertrag mit dem Verband der Diözesen Deutschlands zugunsten der Zusatzversorgungskasse die Leistungskraft der Kasse auf Dauer gewährleisten. Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Satzungsänderungen, die lediglich auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zusatzversorgungskasse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 neu gefasst durch Artikel 93 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. Das Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft. Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.