Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die zuständigen Stellen nach dem Auslands-Rechtsauskunftsgesetz (Fn 5)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.07.1974 Fassung Gültig ab 16.10.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.07.1974 Fassung Gültig ab 16.10.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Artikel 27 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Vom 16. Juli 1974 Auf Grund der §§ 5, 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Artikel 9 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. Die Aufgaben a) der Stelle, an die die Empfangsstelle ein Auskunftsersuchen weiterleitet, das sich auf Landesrecht oder auf Bundesrecht und Landesrecht bezieht, b) der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens nimmt das Justizministerium wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 9 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Artikel 27 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. GV. NW. ausgegeben am 13. August 1974. Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.