Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)*

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Quellenkennung: 62c7b323-d314-4f13-9d5d-dceb281f5062. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2013 S. 272 Ausfertigungsdatum 28.05.2013 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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at durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise 1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, 2. ein Geschäftskonzept oder 3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verfahren, Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 3 geändert und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Überschrift geändert, Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 380 Absätze 3, 4 und 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation. (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. (3) Die zuständige Stelle muss unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (4) Im Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 18 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. (5) Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. (6) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. (7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums. (8) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW abgewickelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13a Vorwarnmechanismus Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert sowie Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. (1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten und der Länder hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Kommission. (2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Deshalb ist die Vorwarnung spätestens drei Tage nach einer Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle auszulösen. Umgekehrt sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Länder unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten, 1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann, 2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und 3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Länder darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Datum der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten sind hierüber unverzüglich zu informieren. (3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach Urteilsverkündung alle übrigen Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Kommission von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. (4) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten. (5) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen, insbesondere Zuständigkeiten, zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13b Partieller Berufszugang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert sowie Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 380 Absätze 1 bis 3 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 gewährt die zuständige Stelle im Verfahren nach § 13 auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer in Nordrhein-Westfalen reglementierten beruflichen Tätigkeit. Über diese Möglichkeit informiert sie die antragstellende Person. Der partielle Zugang wird gewährt, wenn 1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert und berechtigt ist, diese berufliche Tätigkeit in einem anderen Staat auszuüben, 2. die wesentlichen Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit nach Nummer 1 und demjenigen in Nordrhein-Westfalen reglementierten Beruf, unter den diese Tätigkeit fällt, so umfangreich sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, die vollständige Berufsausbildung zu dem in Nordrhein-Westfalen reglementierten Beruf zu durchlaufen, und 3. sich die berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 objektiv von anderen Tätigkeiten trennen lässt, die unter den in Nummer 2 genannten Beruf fallen; dabei berücksichtigt die zuständige Stelle, ob diese berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann. (2) Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit der Verweigerung verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. (3) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates ausgeübt, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erworben wurde. Die Berufsbezeichnung ist zu ergänzen um den Namen dieses Staates sowie die eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist. (4) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. Kapitel 3 Berufe des Gesundheitswesens Fußnoten Überschrift Kapitel 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. (1) Die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die bundesrechtlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens, soweit die Gesetze des Bundes keine Regelungen treffen. (2) Die Regelungen zu Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 11 und 15 gelten für reglementierte und nicht reglementierte landesrechtlich geregelte Aus- und Weiterbildungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ausgleichsmaßnahmen bei Drittstaatsabschlüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können bei Drittstaatsabschlüssen abweichend von § 11 durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, der mit einem Prüfungsgespräch über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder das Ablegen einer Kenntnisprüfung ausgeglichen werden. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Kenntnisprüfung, sofern die berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen. (3) § 11 gilt entsprechend für Drittstaatsabschlüsse, für deren Anerkennung sich nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG eine Gleichstellung ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Berufsanerkennung koordinierend zuständigen Ministerium ermächtigt, Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs, der Eignungsprüfung nach § 11, der Kenntnisprüfung nach § 15 und die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlendenNachweisen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1, 4 und 5 oder § 12 Absatz 1, 4 und 5 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. (2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. (3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 380 Absätze 3 und 4 ersetzt sowie Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die bevollmächtigte zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die bevollmächtigte zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. (3) Die zuständige Stelle muss unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden. In den Fällen des beschleunigten Verfahrens soll sie spätestens nach zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Die Korrespondenz erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber. (4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 18 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. (5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW abgewickelt werden. (6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mitwirkungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesregierung wird ermächtigt, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die gebührenpflichtigen Tatbestände und deren Höhe sowie über Gebührenermäßigungen und -befreiungen und Auslagen. Die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Absatz 1 und §§ 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Rechtsweg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 Absatzbezeichnung gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Teil 3 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Statistik Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 5 geändert und Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – erhoben und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale: 1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen, 2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung, 3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren und 4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber. (3) Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und 3. Datensatznummer. (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen. (5) Die Angaben sind elektronisch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – zu übermitteln. (6) Die Landesregierung wird über § 6 Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) betreffen. (7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.