Nordrhein-Westfalen

Feststellung der Anwendbarkeit von § 28a Absatz 1 bis 6 gemäß § 28a Absatz 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 02.12.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 02.12.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Bekanntmachung des Ministerpräsidenten   vom 1. Dezember 2021   Folgender Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen in seiner 154. Sitzung vom 1. Dezember 2021 wird bekanntgemacht:    Der Landtag Nordrhein-Westfalen stellt gemäß des § 28a Absatz 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a des Infektionsschutzgesetzes fest.   Düsseldorf, 1. Dezember 2021   Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen   Hendrik  W ü s t  MdL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.