Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse sowie der dazugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen im Land Nordrhein-Westfalen (eTabelle Insolvenzordnung – eTab InsO)*

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: ae8c0823-1d45-440b-a65e-5d42da877db3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.04.2020 Fassung Gültig ab 01.02.2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.04.2020 Fassung Gültig ab 01.02.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 9. April 2020   Auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Elektronische Führung der Tabellen und Verzeichnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 geändert und Anlage neugefasst durch Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1341), in Kraft getreten am 1. Februar 2022. (1) Bei den Insolvenzgerichten, bei denen die Akten elektronisch geführt werden, wird in den nach der Einführung der elektronischen Akte neu eingehenden Verfahren die Insolvenztabelle elektronisch geführt.   (2) Bei den in der Anlage bezeichneten Insolvenzgerichten werden in den aus der Anlage ersichtlichen Verfahren auch vor der Einführung der elektronischen Akte die Insolvenztabellen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die ab dem in der Anlage angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die zum angegebenen Datum bereits bei Gericht angelegt sind, werden im Ganzen in der bisherigen Form geführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Technische Anforderungen an elektronische Dokumente Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung erlaubten Dateiformate sind auch für Dokumente, die dieser Verordnung unterliegen, zulässig. Die Insolvenztabellen sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz in den Dateiformaten „XML“, „TAB“ oder „ITR“ zu übermitteln. Die „XML“-Dokumente sind als X-Justiz Datensätze zu übermitteln und müssen den nach Absatz 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entsprechen.   (2) Das für Justiz zuständige Ministerium macht detaillierte Hinweise zur den technischen Anforderungen an elektronische Dokumente und zu Dateiformaten auf der Internetseite https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/elektronischer_rechtsverkehr/insolvenzgerichte/index.php bekannt.   (3) Entsprechen die elektronischen Dokumente den Anforderungen dieser Verordnung nicht, so liegt kein wirksamer Eingang vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufbewahrung der Tabellen, Verzeichnisse und dazugehörigen Dokumente Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die elektronisch geführten Tabellenblätter sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisionssicher zu speichern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Niederlegung der Tabelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Einsichtnahme in die auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme gemäß § 175 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung ausgelegte elektronische Tabelle erfolgt elektronisch. Belangen der Informationssicherheit ist Rechnung zu tragen. Insbesondere darf bei der Einsichtnahme kein schreibender Zugriff auf Tabelle und Akte sowie kein Zugriff auf das Landesverwaltungsnetz möglich sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.     Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen     ________________________ * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.