Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchenbezirke und Kirchengemeinden der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: fdb8816c-6d44-4612-9f50-559db8880ff0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.10.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.10.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 29. Oktober 1974 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Kirchenbezirk Rheinland und dem Kirchenbezirk Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Gemeinde Bochum, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Gemeinde Borghorst-Münster-Gronau, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Trinitatiskirchengemeinde Dortmund, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Auferstehungs-Kirchengemeinde Duisburg, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Gemeinde Hagen-Lüdenscheid-Iserlohn und der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) St. Christophorus-Gemeinde in Siegen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Ordnung des Kirchenbezirks Rheinland der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 13. Dezember 1972 und der Ordnung des Kirchenbezirks Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. November 1972 sowie der Gemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche in der Fassung durch die 28. Generalsynode der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche vom 3. bis 7. Oktober 1966. Änderungen der vorgenannten Kirchenordnungen sind dem Kultusminister anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 13. November 1974. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Kultusminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.