Sachsen

Sächsische Medizinprodukteverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19343. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1147 Fsn-Nr.: 250-24 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Dezember 2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die sachlichen Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (Sächsische Medizinprodukteverordnung – SächsMPVO) erlassen als Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der sachlichen Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht Vom 16. September 2021 Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 2025 § 1 Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde für den Vollzug 1. des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt, und 2. des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Bezug auf Medizinprodukte im Sinne von dessen § 1 Absatz 1 Nummer 1a. § 2 Zuständigkeiten des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständige Behörde im Sinne von 1. § 77 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes für die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, in denen die in der Anlage 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Produkte betrieben oder angewendet werden, sowie von Personen, die diese Produkte geschäftsmäßig betreiben oder anwenden, 2. § 77 Absatz 2 Satz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes für die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme medizinischer Laboratorien nach § 10 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und 3. § 15 Absatz 6 Nummer 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.1 1 § 2 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2025 (SächsGVBl. S. 429)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.