Nordrhein-Westfalen

Gesetz zu der Dritten Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V. in der Fassung des Sechsten Änderungsvertrages vom 13. April 2022

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Quellenkennung: ec14063e-09f4-45f7-81fa-670c52d7b478. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 42 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 42 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 16.01.2026 Vom 18. Dezember 2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Dritten Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V. vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 314), der zuletzt durch den Sechsten Änderungsstaatsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574) geändert worden ist, wird in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz zugestimmt. (2) Die Dritte Zusatzvereinbarung wird durch Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zugleich bekanntgemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister der Finanzen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.