Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch

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Quellenkennung: 8c0b621a-e8b3-4631-a505-f9ddd9a8a9a5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.12.1994 Fassung Gültig ab 28.04.2005

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.12.1994 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2005. Vom 6. Dezember 1994 Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), insoweit nach Anhörung der Ausschüsse für Kinder, Jugend und Familie, für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und für Frauenpolitik des Landtags, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Beratungsstellen nach §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Untersagung der Indikationsfeststellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sind zuständige Stellen, einer Ärztin und einem Arzt nach § 218b Abs. 2 StGB zu untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB zu den Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 3 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts wird den Kreisordnungsbehörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 neu gefasst durch Artikel 48 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. GV. NW. ausgegeben am 8. Dezember 1994. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.