Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.1953 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.1953 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 20. Februar/11. März 1953 Das Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch seinen Justizminister Dr. Amelunxen und das Land Hessen vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn schließen den nachstehenden Staatsvertrag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel I Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Schiffsregister für Schiffe, die im hessischen Teil des Stromgebiets der Weser einschließlich der Werra und Fulda beheimatet sind, und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort im hessischen Teil des gleichen Stromgebiets liegt, führt das Amtsgericht Minden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel II Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel III Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die getroffene Regelung gilt auch, soweit das Amtsgericht Minden die in Artikel I bezeichneten Aufgaben schon bisher wahrgenommen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel IV Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 13. August 1953. Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Düsseldorf, den 11. März 1953. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen: Dr. Amelunxen. Wiesbaden, den 20. Februar 1953. Der Hessische Ministerpräsident: Zinn.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.