Nordrhein-Westfalen

Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 3498498a-977d-4ea3-a146-42f46cd381a7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.2004 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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ften Buches Sozialgesetzbuch im Erlasswege regeln und einen vom Absatz 1 abweichenden Zwölfmonatszeitraum festlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Kooperation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013. § 8: angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 3 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1181 Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Die örtlichen und überörtlichen Träger arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungsinhalte und -strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen, die alle fünf Jahre fortzuschreiben sind. (2) Die örtlichen und überörtlichen Träger wirken gemeinsam darauf hin, dass die fachlich notwendigen Dienste und Einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind. Bei der Planung und Ausgestaltung sind dabei die Organisationen und Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und Organisationen, die im Bereich der Leistungen und Dienste für Menschen mit Behinderung tätig sind, aktiv einzubeziehen. (3) Die örtlichen und überörtlichen Träger unterrichten das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium beginnend mit dem Jahr 2021 alle drei Jahre über den Stand der Zusammenarbeit und der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 und der Vereinbarungen nach § 2a Absatz 2a. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Erstattung nach § 136a SGB XII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9: angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Absatz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1384), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1181 Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium leitet den auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteil an der Bundeserstattung nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe, die Leistungsberechtigte mit Leistungen im Sinne von § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nachweisen und diese nach Absatz 2 mitgeteilt haben, nach Erhalt weiter. Grundlage für die Weiterleitung sind die nach Absatz 2 gemeldeten Daten. Die Weiterleitung der Bundesmittel je Kalendermonat im Meldezeitraum erfolgt entsprechend § 136a Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung an die nach Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt. (2) Die Träger der Sozialhilfe weisen dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium ab dem Jahr 2021 jährlich für jedes Kalenderjahr (Meldezeitraum) für die Jahre 2020 bis 2025 jeweils bis zum Ablauf der 23. Kalenderwoche des Folgejahres die Anzahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt nach. (3) Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung und zum Verfahren regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit erforderlich kann dieses von den in Absatz 2 genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach Absatz 2 erfolgen nach einem vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Muster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Anhörung und Beteiligung sozial erfahrener Dritter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10: angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; neu angefügt durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1384), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1181 Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Die Träger der Sozialhilfe können bestimmen, dass vor Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften eine Anhörung nach § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird. (2) Die Träger der Sozialhilfe können jeweils für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden, sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten In-Kraft-Treten/Befristung (Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816)) (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Absätze 2 und 3 des Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.