Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d75704d8-eb2a-4310-be45-8e7a5acc27a8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.12.2009 Fassung Gültig ab 14.04.2010

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hriften des Vorsitzes und der Leiterin/des Leiters der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1), 6. das Siegel der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Nicht bestandene Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer und ggf. die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr zu wiederholen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann im Höchstfalle zweimal wiederholt werden, in der Regel frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluss der letzten Prüfung. (2) In der Wiederholungsprüfung sind auf Antrag der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers die Fächer nicht zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wurden (§ 21 Absatz 4). Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der ersten nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 8 bis 11) gelten für die Wiederholungsprüfung sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung/Prüfungen anzugeben. Teil 6 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Rechtsbehelfsbelehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. an die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 21 Absatz 3 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Zugang des Prüfungsbescheides nach § 22 Absatz 1 bzw. § 23 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bestehen, ist die Prüfungsordnung vom 16. Januar 1998 weiter anzuwenden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 16. Januar 1998 (GV. NRW. S. 215) außer Kraft. Der Regierungspräsident Düsseldorf Jürgen  B ü s s o w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.