Nordrhein-Westfalen

Verordnung über besondere Obergrenzen für Beförderungsämter im Land Nordrhein-Westfalen (Landesobergrenzenverordnung NRW – LOgrVO NRW)

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Quellenkennung: c886b345-95b9-458e-a194-4fb0588b629f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 22.03.2017

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 22.03.2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 8. Dezember 2009 Aufgrund des § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039, 2042), wird für Beamtinnen und Beamte des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gemeindeprüfungsanstalt, des Landesverbands Lippe und des Regionalverbandes Ruhr verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Weitergeltung bisheriger Obergrenzenregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1 Satz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 14. März 2017 (GV. NRW. S. 345), in Kraft getreten am 22. März 2017. (1) Die am 1. Juli 2007 geltenden besonderen Stellenobergrenzenregelungen gemäß der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595) in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung und gemäß der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597) in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, § 1 Nr. 11 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in der Besoldungsgruppe A 12 anstelle von 20 Prozent 25 Prozent und in der Besoldungsgruppe A 13 anstelle von 8 Prozent 10 Prozent für die Anteile der Beförderungsämter als Obergrenzen festgesetzt werden. Das Gleiche gilt für die nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung im Haushalt zugelassenen höheren Stellenanteile für Beförderungsämter bei Oberbehörden sowie bei wissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden Einrichtungen des Landes. (2) Die Justizvollzugs-Stellenobergrenzenverordnung vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 310) bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Besondere Obergrenzen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes dürfen abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039, 2042), folgende Anteils- und Höchstsätze nicht überschritten werden: in der Besoldungsgruppe A 13                               1.506 Stellen, in der Besoldungsgruppe A 12                               2.978 Stellen, in der Besoldungsgruppe A 11                               45,43 vom Hundert, in der Besoldungsgruppe A 10                               24,86 vom Hundert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inanspruchnahme der Obergrenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die in § 2 als Stellenobergrenzen festgelegten Anteils- und Höchstsätze dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung im Einzelnen keine niedrigere Zuordnung des Amtes verlangen. Wird eine Stellenobergrenze nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil dem der niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Obergrenzenregelung hinzugerechnet werden. (2) Stellenbruchteile, die sich bei der Anteilsberechnung ergeben, können ab 0,5 aufgerundet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Übergangsbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die volle Ausschöpfung der sich aus § 2 ergebenden Beförderungsstellen für die Besoldungsgruppen A 13, A 12 und A 11 darf frühestens ab dem Jahr 2014 erfolgen. Bis dahin ist beginnend ab dem Jahr 2009 der Aufbau in jährlich gleichmäßigen Schritten vorzunehmen. Die für die Besoldungsgruppe A 11 auf der Grundlage der Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 822) bereits vollzogenen Aufbauschritte bleiben unberührt. Die Stellenobergrenzenregelung für die Besoldungsgruppe A 10 ist erstmals ab dem Jahr 2014 anzuwenden. Näheres regelt für alle Beförderungsämter der Haushalt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2007 (GV. NRW. S. 204) und die Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 822) außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Finanzminister die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Für den Innenminister der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.