Nordrhein-Westfalen

Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.2013 Fassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (Artikel II des Neunten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 25. Juni 2013)   Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, den in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg im Namen des Landtags Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Inneres und Kommunales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.