Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Neuorganisation der Oberfinanzdirektionen in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: de290e57-27d7-4544-b906-6f6f7a06bdd0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.05.2013 Fassung Gültig ab 30.06.2013

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.05.2013 Fassung Gültig ab 30.06.2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zur Neuorganisation der Oberfinanzdirektionen in Nordrhein-Westfalen Vom 19. Mai 2013   Präambel Zur Steigerung der Effizienz und zur Stärkung der Einheitlichkeit der Steuerverwaltung sollen die beiden in Nordrhein-Westfalen bestehenden Oberfinanzdirektionen mit der nachfolgenden Verordnung zu einer für das gesamte Land zuständigen Mittelbehörde mit Sitzen in Köln und Münster zusammengelegt werden. Auf Grund von § 2a Absatz 1 und § 8a Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), von denen § 8a durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Delegationsverordnung FM vom 23. April 2013 (GV. NRW. S. 198), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Oberfinanzdirektion Münster wird in Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen umbenannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Rheinland werden auf die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Oberfinanzdirektion Rheinland wird mit Ablauf des 30. Juni 2013 aufgelöst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Münster und Rheinland gemäß § 8a des Finanzverwaltungsgesetzes vom 17. Juli 1998 (GV. NRW. S. 478) aufgehoben. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 zu berichten.   Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.