Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem eID-Karte-Gesetz

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Quellenkennung: 05980c7e-f06a-4287-835d-f071147a3ce8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 649 Ausfertigungsdatum 23.06.2020 Fassung Gültig ab 30.10.2025

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 649 Ausfertigungsdatum 23.06.2020 Fassung Gültig ab 30.10.2025 Vom 23. Juni 2020 Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) sind die Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche als örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 48 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 831 § 2 geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2025, in Kraft getreten am 30. Oktober 2925. Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft.  Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.