Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 – HZG)

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Quellenkennung: 92da21f2-c670-42b0-b07c-5c7f721bb742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.10.2019 Fassung Gültig ab 13.11.2021

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schulen für die Organe der Stiftung für Hochschulzulassung werden durch die Präsidentinnen und Präsidenten oder die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt. Vertreterinnen und Vertreter des Landes für die Organe der Stiftung für Hochschulzulassung werden vom Ministerium bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ministerium, Fachaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.   (2) Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in der jeweils geltenden Fassung, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen und Ordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen das als staatliche Aufgabe. Insoweit unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; es gilt § 13 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Dieses Gesetz wird erstmals auf die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren für das Sommersemester 2020 angewandt. Soweit zu diesem Zeitpunkt der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden bis zu dessen Inkrafttreten weiterhin die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239) geändert worden ist, angewandt.   (3) Dieses Gesetz wird erstmals auf die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen für das Sommersemester 2021 angewandt.   (4) Für die Studienplatzvergabe in früheren als den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Semestern gelten die in Absatz 2 Satz 2 genannten Bestimmungen weiter.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.