Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung

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Quellenkennung: 51de26d7-b9c8-4b75-a06c-dbea2d1c3ef1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.12.2024 Fassung Gültig ab 21.12.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.12.2024 Fassung Gültig ab 21.12.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung Vom 10. Dezember 2024   (Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1196)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Jährliche Pauschale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Das Land gewährt den Kreisen für ihre Unterstützung bei der Flüchtlingsbetreuung eine jährliche Pauschale in Höhe von jeweils 500 000 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zweckbindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Landesmittel sind zweckgebunden für die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung sowie bei integrationsfördernden Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf überörtliche Angebote, und bezüglich der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Kreises zu verwenden. § 29 Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 3 Haushaltsgesetz 2024 vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW S. 1414), geändert durch das Gesetz vom 19. November 2024 (GV. NRW S. 903), sind entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten; Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2029 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Für den Minister der Finanzen   Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz   Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.