Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 09ec7e2d-da88-4dd3-a8b3-0817ac66f996. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.02.2003 Fassung Gültig ab 07.11.2020

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.02.2003 Fassung Gültig ab 07.11.2020 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 28. Februar 2003 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zustimmung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Dem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 10./27. September 2002 wird zugestimmt. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wird nachstehend als Anlage veröffentlicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2-4 gegenstandslos, Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2-4 gegenstandslos, Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2-4 gegenstandslos, Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NRW ausgegeben am 14. März 2003. In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes werden gegenstandslos, wenn nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. März 2003 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Zusatz (Bekanntmachung des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vom 13. Mai 2003 (GV. NRW. S. 267.)) Nachdem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden fristgerecht bei der Staatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt wurde, ist der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendschutzmedien-Staatsvertrag) gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 am 1. April 2003 in Kraft getreten. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.