Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: cd7139df-31bc-4796-a075-396e0d559c96. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.12.1984 Fassung Gültig ab 01.07.2004

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ie Verlesung verzichtet. (3) Die Verlesung hat in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 gegeben sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Aussetzung und Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 wird gestrichen und § 21 (alt) wird zu § 20, bisheriger § 22 wird § 21, bisheriger § 23 wird § 22, bisheriger § 24 wird § 23, bisheriger § 25 wird § 24, bisheriger § 26 wird § 25, bisheriger § 27 wird § 26 u. neu gefasst, bisheriger § 28 wird § 27, geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S.6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003. (1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. Die Aussetzung darf nicht erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, der Aussetzung widerspricht. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtags wieder aufgenommen werden. Der Beschluss muß gefaßt werden, wenn er von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, beantragt wird. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluß der Ermittlungen auflösen, es sei denn, daß ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, der Auflösung widerspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Schlußbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 (alt § 25) Abs. 4 neu gefasst durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. § 24 (alt § 25) Abs. 5 und 6 angefügt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. § 20 wird gestrichen und § 21 (alt) wird zu § 20, bisheriger § 22 wird § 21, bisheriger § 23 wird § 22, bisheriger § 24 wird § 23, bisheriger § 25 wird § 24, bisheriger § 26 wird § 25, bisheriger § 27 wird § 26 u. neu gefasst, bisheriger § 28 wird § 27, geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S.6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003. (1) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht. (2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die Endfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. (3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung in gedrängter Form darzulegen; dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen. (4) Über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtags oder der Antragsteller einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist. (5) Der Landtag kann vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlußbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat. (6) Auf Teil- und Zwischenbericht finden die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Kosten und Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 (alt § 26) neu gefasst durch Gesetz v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 1. Juli 2004. § 20 wird gestrichen und § 21 (alt) wird zu § 20, bisheriger § 22 wird § 21, bisheriger § 23 wird § 22, bisheriger § 24 wird § 23, bisheriger § 25 wird § 24, bisheriger § 26 wird § 25, bisheriger § 27 wird § 26 u. neu gefasst, bisheriger § 28 wird § 27, geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S.6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und der Fraktionen. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) entschädigt. Die Entschädigung wird durch die Verwaltung des Landtags festgesetzt. Die Zeugin oder der Zeuge bzw. die oder der Sachverständige kann beim zuständigen Gericht die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragen; § 4 in Verbindung mit § 25 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Gerichtliches Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 wird gestrichen und § 21 (alt) wird zu § 20, bisheriger § 22 wird § 21, bisheriger § 23 wird § 22, bisheriger § 24 wird § 23, bisheriger § 25 wird § 24, bisheriger § 26 wird § 25, bisheriger § 27 wird § 26 u. neu gefasst, bisheriger § 28 wird § 27, geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S.6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003. (1) Gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht am Sitz des Landtags. (2) Gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht können der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde zu diesem Oberlandesgericht erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags tritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 wird gestrichen und § 21 (alt) wird zu § 20, bisheriger § 22 wird § 21, bisheriger § 23 wird § 22, bisheriger § 24 wird § 23, bisheriger § 25 wird § 24, bisheriger § 26 wird § 25, bisheriger § 27 wird § 26 u. neu gefasst, bisheriger § 28 wird § 27, geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S.6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003. GV. NW. ausgegeben am 21. Januar 1985. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.