Nordrhein-Westfalen

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

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Quellenkennung: 22a0e10b-c6eb-4543-97bd-2559847727ca. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.2000 Fassung Gültig ab 24.10.2015

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chreiben erläutert. Das beanstandete Angebot steht ihnen zur Verfügung. Nach Behandlung der Beschwerde legt der Beschwerdeausschuss das Ergebnis dem Fernsehrat in Form einer Beschlussempfehlung für die nächste Sitzung vor. Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Behandlung seiner Beschwerde durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu unterrichten. (4) Der Vorsitzende berichtet in jeder Sitzung des Fernsehrates über Anzahl und Inhalt von Programmbeschwerden gemäß Absatz 2 sowie sonstiger Eingaben mit Programmbezug, die an den Fernsehrat gerichtet sind. IV. Die Haushaltswirtschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Haushaltswirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzordnung. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Rheinland-Pfalz. V. Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Rundfunkgesetzliche Bindungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die das ZDF betreffenden rundfunkgesetzlichen Vorschriften sind für die Anstalt unmittelbar bindend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf Reisekostenvergütung, Tage- und Übernachtungsgelder. Sie erhalten ferner eine Aufwandsentschädigung. (2) Das Nähere beschließt der Fernsehrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 In-Kraft-Treten der Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Satzung tritt am 2. April 1962 in Kraft. (2) Die Satzung ist in den Amtlichen Verkündungsblättern der vertragschließenden Länder bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für Satzungsänderungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.