Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zuständigen Verwaltungsbehörden

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Quellenkennung: cbfb38ce-b284-41e0-a29f-1646d8956706. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.1975 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.1975 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 11. März 1975 Auf Grund des Artikels 297 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9 Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch wird auf die Regierungspräsidenten übertragen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 3. April 1975. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.