Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland,  K. d. ö. R. mit Sitz in Berlin im Wege der Zweitverleihung

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Quellenkennung: 66f6b40f-367a-44b5-ad66-af8d5a776ce3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.01.2017 Fassung Gültig ab 27.01.2017

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.01.2017 Fassung Gültig ab 27.01.2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 21. Januar 2017   Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftsstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland, K. d. ö. R. mit Sitz in Berlin werden im Anschluss an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Berlin für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Zweitverleihung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.