Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d22ca34d-7b02-40a3-8764-278049c54373. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.12.1951 Fassung Gültig ab 14.09.2016

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.12.1951 Fassung Gültig ab 14.09.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GS. NW. S. 58/SGV. NW. 1110. GV. NW. ausgegeben am 19. Januar 1952. Nummer 3 zu § 13a angefügt durch Art. 5 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; aufgehoben durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016. Vom 28. Dezember 1951 Gemäß § 12 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951 (GV. NW. S. 147) wird verordnet: 1. Zu § 3 Satz 2: (1) Die schriftliche Zustimmung der Wahlberechtigten muß erkennen lassen, daß sie sich auf den Einspruch oder Antrag bezieht. Reicht der Platz auf dem Einspruch oder Antrag selbst nicht aus, so können die Unterschriften auf einer Liste in fortlaufender Nummernfolge beigefügt werden. Jedes Blatt dieser Liste muß vor der Einholung der ersten Unterschrift den Vermerk erhalten: Zustimmung zu dem Einspruch - Antrag des .............................. betr. ,,Wahl in .............................. ". (2) Die zustimmenden Wahlberechtigten haben Familiennamen, Vornamen und Wohnung leserlich einzusetzen. (3) Die für die Führung der Wählerliste (Wahlkartei) zuständigen Gemeindebehörden haben die Wahlberechtigung der zustimmenden Wahlberechtigten entweder hinter jedem Namen oder für mehrere zustimmende Wahlberechtigte zusammen hinter der letzten Unterschrift zu bescheinigen. 2. Zu § 4 Abs. 2: Die Weiterleitung des Einspruchs oder Antrags soll durch das Anstellen von Ermittlungen nicht verzögert werden.   Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.