Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

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Quellenkennung: d644ecd6-4e9b-41f7-9272-4bdea13dd366. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.09.2009 Fassung Gültig ab 30.09.2009

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.09.2009 Fassung Gültig ab 30.09.2009 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 15. September 2009 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem am 28. Mai 2009 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Anlagen liegen bei der Bezirksregierung Arnsberg, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gebiet, das nach Artikel 1 Absatz 2 auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeht, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung in die Stadt Marsberg bzw. die Stadt Brilon eingegliedert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.