Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld (Bielefeld-Gesetz)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d089a5a9-7ef3-4406-81a7-a14730eeb5bb. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.10.1972 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der neuen Stadt Bielefeld sind folgende Stadtbezirke im Sinne des § 13 der Gemeindeordnung einzurichten: 1. Brackwede Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Stadt Brackwede - mit Ausnahme der Gebietsteile am Nordhang des Teutoburger Waldes, ostwärts der B 61 - sowie den aus der Gemeinde Steinhagen eingegliederten Gebietsteil, der an den Ortsteil Ummeln der bisherigen Stadt Brackwede angrenzt. 2. Senne Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinde Senne I mit Ausnahme der ostwärts der Bundesautobahn gelegenen Gebietsteile. 3. Gadderbaum Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinde Gadderbaum und die Gebietsteile der bisherigen Stadt Brackwede am Nordhang des Teutoburger Waldes, ostwärts der B 61. 4. Dornberg Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinden des Amtes Dornberg und der bisherigen Gemeinde Schröttinghausen einschließlich der Exklave der Gemeinde Isingdorf sowie aus der bisherigen Gemeinde Steinhagen den Gebietsteil, der an die Gemeinde Hoberge-Uerentrup grenzt, und aus der bisherigen Gemeinde Häger den Gebietsteil, der an die Gemeinde Schröttinghausen grenzt. Der Bezirk umfaßt ferner die Bereiche Wellensiek und Wolfskuhle der Stadt Bielefeld sowie die 1962 eingegliederten Gebietsteile der Gemeinde Babenhausen. 5. Heepen Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinden des Amtes Heepen - mit Ausnahme der südlich des Kamms des Teutoburger Waldes gelegenen Gebietsteile der bisherigen Gemeinde Lämershagen-Gräfinghagen - und die Bereiche Baumheide und Stieghorst der Stadt Bielefeld. 6. Jöllenbeck Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinden des Amtes Jöllenbeck sowie die Gebietsteile aus der Stadt Spenge und die daran angrenzenden Gebietsteile der bisherigen Gemeinde Häger. 7. Sennestadt Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Stadt Sennestadt sowie die Gebietsteile der bisherigen Gemeinde Lämershagen-Gräfinghagen, die südlich des Kamms des Teutoburger Waldes liegen, und die Gebietsteile der Gemeinde Senne I ostwärts der Bundesautobahn. (2) Die genauen Grenzen der einzelnen Stadtbezirke werden durch die Hauptsatzung festgelegt. Dabei sollen Siedlungs- und Verflechtungszusammenhänge den Vorrang vor früheren Gemeinde- oder Ortsteilgrenzen haben. Das Stadtgebiet, das nicht von Absatz 1 erfaßt wird, kann in weitere Stadtbezirke eingeteilt werden. (3) In den Stadtbezirken nach Absatz 1 sind Bezirksausschüsse zu bilden. Ihre Zusammensetzung und Zuständigkeiten regelt die Hauptsatzung im Rahmen des § 13 der Gemeindeordnung. Die Bezirksausschüsse wirken beratend und empfehlend mit, soweit Belange ihres Bezirks besonders berührt werden. Angelegenheiten, die im Bereich der einzelnen Stadtbezirke geregelt werden können und die in der Hauptsatzung im einzelnen festzulegen sind, sollen den Bezirksausschüssen im Rahmen des § 28 der Gemeindeordnung zur Entscheidung übertragen werden. (4) Für die in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7 genannten Stadtbezirke sind Bezirksverwaltungsstellen einzurichten. Die Hauptsatzung bestimmt, ob auch in anderen Stadtbezirken Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden sollen. Den Umfang und die Ausgestaltung der Bezirksverwaltungsstellen bestimmen die zuständigen Organe der neuen Stadt Bielefeld. Hierbei ist auf das Interesse der Bevölkerung an der ortsnahen Erledigung von Verwaltungsgeschäften und auf eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltungsorganisation Rücksicht zu nehmen. (5) § 13 Abs. 5 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung. (6) Vereinbarungen in Gebietsänderungsverträgen und aufsichtsbehördliche Bestimmungen, die mit den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht in Einklang stehen, finden keine Anwendung. Das gleiche gilt für Gebietsänderungsverträge, aufsichtsbehördliche Bestimmungen und gesetzliche Vorschriften früherer Gebietsänderungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Ämtern Harsewinkel, Hausberge, Hüllhorst, Rahden, Versmold und Werther bisher bestehenden Personalvertretungen führen bei der Gemeinde, die Rechtsnachfolgerin des jeweiligen Amtes ist, die Geschäfte der Personalvertretung weiter, bis die Personalvertretung neu gewählt ist. (2) In den übrigen neuen Gemeinden und Kreisen sowie den neuen Schulämtern und Kreispolizeibehörden werden die Befugnisse und Pflichten der Personalvertretungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen von Personalkommissionen ausgeübt. (3) Die Personalkommissionen bestehen bei den durch Zusammenschluß gebildeten neuen Gemeinden aus je einem Mitglied der in den bisherigen Personalräten vertretenen Gruppen, und zwar 1. aus den zu einer neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und 2. aus den aufgelösten Ämtern, deren Aufgaben ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen. Abweichend von Satz 1 besteht die Personalkommission bei der Stadt Bielefeld aus dem bei der bisherigen Stadt Bielefeld bestehenden Gesamtpersonalrat, je einem Mitglied der in den Personalräten vertretenen Gruppen der übrigen zu der neuen Stadt Bielefeld zusammengeschlossenen Gemeinden und der aufgelösten Ämter Dornberg, Heepen und Jöllenbeck und je einem Mitglied der im Personalrat des Kreises Bielefeld vertretenen Gruppen. (4) Soweit Gemeinden in andere eingegliedert werden, bestehen die Personalkommissionen aus dem Personalrat der aufnehmenden Gemeinde und aus je einem Mitglied der Gruppen der Personalräte 1. der in die aufnehmende Gemeinde ganz oder teilweise eingegliederten Gemeinden und 2. der aufgelösten Ämter, deren Aufgaben ganz oder teilweise in die aufnehmende Gemeinde übergehen. (5) Soweit die Personalvertretung nur aus einer Person (Personalobmann) besteht, gehört dieser der Personalkommission an. (6) Bei den neuen Kreisen bestehen die Personalkommissionen aus je einem Mitglied der in den Personalräten der aufgelösten Kreise vertretenen Gruppen, wenn Aufgaben ganz oder teilweise auf den neuen Kreis übergehen. (7) Werden aus Gemeinden oder Gemeindeverbänden keine Bediensteten in eine neugebildete oder in eine aufnehmende Körperschaft übernommen, entfällt die Entsendung von Mitgliedern in die Personalkommission. Entsprechendes gilt für eine Gruppe, wenn keine Bediensteten dieser Gruppe übernommen werden. (8) Bei dem Schulamt in der Stadt Bielefeld und bei den Schulämtern in den neuen Kreisen werden Personalkommissionen für Lehrer an Grund-, Haupt- und Sonderschulen gebildet, die aus je drei Mitgliedern der Personalräte für Lehrer an Grund-, Haupt- und Sonderschulen bei dem Schulamt in der bisherigen Stadt Bielefeld und bei den Schulämtern in den bisherigen Kreisen bestehen. (9) Bei den neuen Kreispolizeibehörden werden Polizei-Personalkommissionen gebildet, die aus je vier Mitgliedern der Personalräte bei den bisherigen Kreispolizeibehörden bestehen. Jeweils zwei Mitglieder müssen der Beamtengruppe, je ein Mitglied muß den übrigen in dem bisherigen Personalrat vertretenen Gruppen angehört haben. (10) Für jedes Mitglied der Personalkommission ist ein Stellvertreter zu bestellen. (11) Für die Wahl der Mitglieder der Personalkommissionen und ihre Stellvertreter gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend. Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Räte der Städte Minden und Vlotho werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung. (2) Die Kreistage der Kreise Herford und Warendorf werden aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 5 gegenstandslos; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften. (1) Die Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe wird aufgelöst. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Landesverband Lippe findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 5 gegenstandslos; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften. (1) Die neuen Gemeinden werden folgenden Amtsgerichten zugeordnet: 1. die kreisfreie Stadt Bielefeld dem Amtsgericht Bielefeld, 2. die Gemeinden Halle (Westf.), Steinhagen, Versmold und Werther (Westf.) dem Amtsgericht Halle (Westf.), 3. die Gemeinden Hüllhorst, Lübbecke und Preußisch Oldendorf dem Amtsgericht Lübbecke, 4. die Gemeinden Espelkamp, Rahden und Stemwede dem Amtsgericht Rahden, 5. die Gemeinden Hille und Porta Westfalica dem Amtsgericht Minden, 6. die Gemeinde Petershagen dem Amtsgericht Petershagen, 7. die Gemeinde Bad Oeynhausen dem Amtsgericht Bad Oeynhausen. (2) Die neue Gemeinde Harsewinkel wird ab 1. Januar 1974 dem Amtsgericht Gütersloh zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Warendorf. (3) Die Gemeinde Vlotho wird ab 1. Januar 1974 dem Amtsgericht Bad Oeynhausen zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Vlotho. (4) Das Amtsgericht Vlotho wird mit Ablauf des 31. Dezember 1973 aufgehoben. (5) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 6. November 1972. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 22 Abs. 1 Nr. 8 letzter Satz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident zugleich für den Innenminister Der Justizminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.