Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers

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Quellenkennung: 89812efa-455d-492d-92db-775d88d41a77. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.12.1976 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.12.1976 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 20320. Vom 30. Dezember 1976 Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 17 und 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Art. 5 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. Ich übertrage die Befugnis zur Entscheidung 1. nach § 9 Abs. 5 des Landesreisekostengesetzes den für die Festsetzung der Reisekostenvergütung jeweils zuständigen Behörden und Einrichtungen, 2. nach § 17 des Landesreisekostengesetzes für Schulaufsichtsbeamte auf Kreisebene, für Leiter der Studienseminare, ihre ständigen Vertreter und für Fachleiter an den Studienseminaren, für Fachberater Sport den Regierungspräsidenten, 3. nach § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes den Regierungspräsidenten und den Leitern des Hauptstaatsarchivs in Düsseldorf, der Staatsarchive in Detmold und Münster und des Personenstandsarchivs in Brühl entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 27. Januar 1977. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.