Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 57531e22-6a61-425d-920b-c0c927b9ac4b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.07.1972 Fassung Gültig ab 23.12.2014

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.07.1972 Fassung Gültig ab 23.12.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. Juli 1972 Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) wird den Regierungspräsidenten übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 896), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014. GV. NW. ausgegeben am 2. August 1972. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.