Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4383e03e-e806-4b5c-8fbf-738e7d5f21f9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.11.2013 Fassung Gültig ab 21.11.2018

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.11.2013 Fassung Gültig ab 21.11.2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 21. November 2018. Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 20. November 2013 Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) sowie der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 21. November 2018. (1) Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben werden die Befugnisse nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen übertragen, soweit diese den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums ausführen und keine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich ist (2) Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden können, werden sie in den Grenzen des Absatzes 1 für die Kreispolizeibehörden den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 2 geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 21. November 2018. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.