Nordrhein-Westfalen

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege im Gebiet des Rheinlandes

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: af8759c2-068d-436f-a477-a31a4b61397c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.03.2016 Fassung Gültig ab 07.04.2016

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.03.2016 Fassung Gültig ab 07.04.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 15. März 2016   Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat am 15. März 2016 auf Grund der §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) folgende Satzung beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den kreisangehörigen Gemeinden im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen (örtliche Jugendämter), deren öffentlich geförderte Tagespflegepersonen im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland tätig sind und die die Voraussetzungen der Richtlinien des Landschaftsverbandes Rheinland zur „Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege“ in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wird als freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Rheinland eine Pauschale zur Unterstützung der inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege (LVR-IBIK-Pauschale) gemäß der obengenannten Richtlinien gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zusätzliche LVR-IBIK-Pauschale unterstützt, ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen der Kindertagespflegepersonen, die örtlichen Jugendämter im Sinne einer Anschubfinanzierung beim Aufbau qualitätssichernder Strukturen in der der Kindertagespflege. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unter den Voraussetzungen der Richtlinien über die Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege wird die inklusive LVR-IBIK-Pauschale in Höhe von 5 000 € je Kind mit (drohender) Behinderung als zweckgebundener Festbetrag für ein Kindergartenjahr gewährt. Antragsverfahren, Zuwendungsvoraussetzungen und Nachweis und Prüfung der Verwendung der inklusiven LVR-IBIK-Pauschale bestimmen sich nach den jeweils geltenden Richtlinien zur „Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nicht zweckentsprechend verwendete inklusive LVR-IBIK-Pauschalen werden gemäß der Richtlinien zur „Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege“ von den örtlichen Jugendämtern zurückgefordert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Landschaftsverband Rheinland gewährt die Fördermittel freiwillig im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel für das jeweilige Kindergartenjahr. Der Landschaftsverband Rheinland entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes über die Förderung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Förderungen nach dieser Satzung werden ausschließlich für die Kindergartenjahre 2016/2017 und 2017/2018 gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.   Köln, den 15. März 2016   Prof. Dr.  W i l h e l m Vorsitzender der Landschaftsversammlung Rheinland   L u b e k Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland als Schriftführerin der Landschaftsversammlung     Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht.   Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, – eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, – die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, – der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder – der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   Köln, den 15. März 2016   Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland L u b e k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.