Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: c5664174-63c0-4632-8573-8294af0a129e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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Originaldateien und Anlagen

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n Paragraph Link kopieren (1) Die Satzungen der Studierendenwerke sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar, solange das Studierendenwerk keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat; soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen des Studierendenwerks notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung des Studierendenwerks entsprechende Regelungen erlassen.   (2) Die Neubildung des Verwaltungsrats auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgt unverzüglich. Bis dahin nimmt der bisherige Verwaltungsrat die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet die regelmäßige Amtszeit von Mitgliedern des bisherigen Verwaltungsrats vor der Neubildung des Gremiums, ist sie verlängert.   (3) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin   Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Inneres und Kommunales Zugleich für den Justizminister Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.