Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

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Quellenkennung: 267e480f-1de4-49f4-b8e5-f79cbb3a7359. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 29.12.2021

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gen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern. 2. Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist. 3. Ersterwerb ist der erstmalige Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung. 4. Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern aufgrund eines Mietverhältnisses oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. 5. Genossenschaftswohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. 6. Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu fordern, bestimmten belegungsgebundenen Wohnraum einer wohnungssuchenden Person zu überlassen, deren Wohnberechtigung sich aus einem Wohnberechtigungsschein nach § 18 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, eine wohnungssuchende Person zu bestimmen, der der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat. 7. Als ältere Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. 8. Verfügungsberechtigter ist, wer aufgrund eines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz der Wohnung berechtigt ist. Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich. Dem Vermieter einer geförderten Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung einer wohnungssuchenden Person aufgrund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überlässt. Dem Mieter einer geförderten Wohnung steht gleich, wer die Wohnung aufgrund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt. Teil 7 Verzinsung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Grundsatz der Verzinsung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verzinsung von Wohnraumförderdarlehen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung des § 37. (2) Die Verzinsung von Wohnraumförderdarlehen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach den vertraglichen Regelungen mit der Einschränkung nach §§ 37 und 39. (3) Die Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen oder aus öffentlichen Mitteln der Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich nach den vertraglichen Regelungen und §§ 31 bis 38. Ausgenommen hiervon sind: 1. Darlehen gemäß der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (ModR), 2. Darlehen im Rahmen der Kombinationsförderung bei Miet- und Genossenschaftswohnungen gemäß Nummer 2.4 Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) der Jahre 1994 bis 2002, 3. Darlehen nach den Bestimmungen zur Einkommensabhängigen Förderung von Mietwohnungen (WFB-EAF), 4. Darlehen mit verkürzter Bindung nach Nummer 2.211 WFB der Jahre 2001 und 2002 in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Höhe der Verzinsung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Darlehen können vorbehaltlich der §§ 32 bis 38 mit höchstens 6 Prozent jährlich verzinst werden, sofern nach den Darlehensverträgen eine Verzinsung bis zu diesem Zinssatz zulässig ist. Wenn nach den Darlehensverträgen eine Verzinsung nur mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübt werden kann, so gilt diese Zustimmung als erteilt. Beträgt die vertragliche Mindesttilgung mehr als 2 Prozent jährlich, so ist eine Verzinsung nur insoweit zulässig, als Verzinsung und Tilgung gemeinsam 8 Prozent jährlich nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 ist eine Verzinsung von bis zu 6 Prozent jährlich bei vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aus öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln auch dann zulässig, wenn vertraglich eine Verzinsung bis zu dieser Höhe ausdrücklich ausgeschlossen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Begrenzung der höheren Verzinsung bei Darlehen fürMiet- und Genossenschaftswohnungen aus öffentlichen Mittelnund Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete der Personengruppe I Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. (1) Frühestens zum 1. Januar 2011 kann die Verzinsung um einen Betrag angehoben werden, der einer Erhöhung der Durchschnittsmiete für die öffentlich geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit um höchstens jährlich 0,05 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses entspricht (Kappungsbetrag). Die Zinsanhebungen können so lange vorgenommen werden, bis der nach § 31 zulässige Zinssatz erreicht ist. Der Kappungsbetrag ist von den darlehensverwaltenden Stellen in dem an die Darlehensnehmer zu richtenden Zinserhöhungsverlangen zu berücksichtigen. (2) Soweit aufgrund der Zinserhöhung nach Absatz 1 die Durchschnittsmiete die jeweilige nachfolgend aufgeführte Mietobergrenze je Quadratmeter Wohnfläche monatlich übersteigt, ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers der Zinssatz entsprechend abzusenken. Frühere Verzinsungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.   Bewilligung der Darlehen Gemeinden mit Mietniveau vor 1980 1980 bis 1989 1990 bis 2002 M1 3,20 Euro 3,55 Euro 4,05 Euro M2 3,60 Euro 3,95 Euro 4,45 Euro M3 4,00 Euro 4,35 Euro 4,85 Euro M4 4,25 Euro 4,60 Euro 5,10 Euro. Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietniveaus M 1 bis M 4 richtet sich nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Ab dem Jahr 2014 wird eine Anpassung der Mietobergrenzen nach Absatz 2 nach folgenden Grundsätzen vorgenommen: Die Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 verändert sich am 1. Januar 2014 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentwert, um den sich die von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellten Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) bezogen auf den der Veränderung vorausgehenden Monat Juni gegenüber den Wohnungsnettomieten des der letzten Veränderung vorausgehenden Monats Juni erhöht oder verringert haben. Für die Veränderung am 1. Januar 2014 ist die Erhöhung oder Verringerung der Wohnungsnettomieten maßgeblich, die im Juni 2013 gegenüber dem Juni 2010 eingetreten ist. Die veränderte Mietobergrenze ist auf volle Euro-Cent kaufmännisch zu runden. Der so errechnete Differenzbetrag bei der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahre vor 1980 ist auch bei allen anderen Mietobergrenzen hinzuzurechnen oder abzuziehen. Die veränderten Mietobergrenzen werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium bekannt gegeben. (4) Zinserhöhungen gemäß Nummer 2.232 Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) der Bewilligungsjahre 1986 bis 2002 sind frühestens zum 1. Januar 2011 möglich und enden mit Einsetzen der allgemeinen vertraglichen Verzinsung. Sie sind nur insoweit zulässig, als hierdurch die maßgebliche Mietobergrenze gemäß Absatz 2 nicht überschritten wird. (5) Ist nach der Zinserhöhung eine Modernisierung mit dem Ziel der Reduzierung von Barrieren im Bestand oder der nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz verbunden mit einer Senkung der Nebenkosten durchgeführt worden und übersteigt die Durchschnittsmiete auf Grund dieser Modernisierung die Mietobergrenze um mehr als 5 Prozent, so ist der bereits festgesetzte Zinssatz auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers entsprechend herabzusetzen. Vor dem 1. Januar 2011 vorgenommene Zinserhöhungen bleiben davon unberührt. Die Zinssenkung ist mit Beginn des Leistungsabschnitts vorzunehmen, der auf den Abschluss der Modernisierung folgt. (6) Sind für Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit mehrere Darlehen eines Gläubigers gewährt worden, so ist für die Darlehen ein einheitlicher Zinssatz unter Beachtung des Kappungsbetrages sowie der Mietobergrenzen festzusetzen. (7) Für die Durchführung einer Mieterhöhung aufgrund der höheren Verzinsung finden gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 die Vorschriften der §§ 8 a Absatz 3 und 10 Absätze 1, 2 und 4 WoBindG Anwendung. Stellt der Darlehensnehmer keinen Zinssenkungsantrag, kann er die höheren Aufwendungen nicht auf die Kostenmiete umlegen, soweit der Antrag erfolgreich gewesen wäre. Wenn sich eine Mieterhöhung nur aufgrund der Zinserhöhung ergibt, braucht der Vermieter abweichend von § 10 Absatz 1 WoBindG der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, einen Auszug daraus oder eine Zusatzberechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Mitteilung über die Zinserhöhung der darlehensverwaltenden Stelle und, soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Begrenzung der höheren Verzinsung bei Darlehen fürMiet- und Genossenschaftswohnungen aus nicht öffentlichen Mittelnund Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete derPersonengruppen II und III Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Baudarlehen kann die Verzinsung frühestens zum 1. Januar 2011 auf den nach § 31 zulässigen Zinssatz angehoben werden. Eine Zinsanhebung ist jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der geförderte Wohnraum nicht mehr der Zweckbestimmung unterliegt. (2) Bei Aufwendungsdarlehen kann die Verzinsung frühestens zum 1. Januar 2011 auf 2 Prozent jährlich angehoben werden. Liegt die Verzinsung aufgrund von Zinserhöhungen, die vor dem 1. Januar 2011 durchgeführt worden sind, über 2 Prozent jährlich, so ist die bereits erreichte Verzinsung beizubehalten. (3) Sind neben Baudarlehen auch Aufwendungsdarlehen gewährt worden, die noch valutieren und deren Verzinsung über 2 Prozent jährlich liegt, so ist der diesen Prozentsatz übersteigende Betrag des Aufwendungsdarlehens auf die Verzinsung des Baudarlehens nach Absatz 1 anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Begrenzung der höheren Verzinsung bei Wohnheimen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. Darlehen für Wohnheime können mit bis zu 4 Prozent jährlich verzinst werden. Die sich aus der Verzinsung ergebende Erhöhung des Nutzungsentgeltes ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers für die Dauer von 30 Jahren - gerechnet vom 1. Januar des auf die Bezugsfertigkeit der geförderten Heimplätze folgenden Kalenderjahres an - auf einen Betrag von 0,50 Euro je Quadratmeter anrechenbarer Wohnfläche monatlich zu begrenzen. Die anrechenbare Wohnfläche ergibt sich aus der Summe der im Bewilligungsbescheid genannten Wohn- und Nutzflächen sowie der Flächen für sanitäre Anlagen und soziale Einrichtungen; die Verkehrsflächen bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Wohnfläche in Wohnheimen unberücksichtigt. § 42 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) gilt im Übrigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Begrenzung der höheren Verzinsung bei vor dem 1. Januar 1970bewilligten Darlehen für Eigentumsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, § 20, § 28 und § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014. (1) Die Verzinsung nach § 31 ist für vor dem 1. Januar 1970 bewilligte Darlehen für Eigentumsmaßnahmen (Eigenheime, Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen) so zu begrenzen, dass die sich hieraus ergebende Mehrbelastung eine Höchstgrenze von 100 Euro im Monat je Eigentumsmaßnahme nicht übersteigt (Kappungsbetrag 1). Wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass das anrechenbare Gesamteinkommen gemäß den §§ 14 und 15 die Einkommensgrenze des § 13 um mindestens 20 Prozent unterschreitet, ist die sich aus der Verzinsung ergebende Mehrbelastung auf Antrag des Darlehensnehmers abweichend von Satz 1 für die Dauer von jeweils drei Jahren auf 0 Euro zu begrenzen (Kappungsbetrag 2). Die Bescheinigung erfolgt durch Verwaltungsakt und bedarf der Schriftform. Hierbei ist jeweils von der zuständigen Stelle die Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und die genaue Über- bzw. Unterschreitung der Einkommensgrenze anzugeben. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Leistungsabschnitts, ab dem die Zinsaussetzung beantragt wird. Sind mehrere Darlehen bewilligt worden, so dürfen die Kappungsbeträge insgesamt nicht überschritten werden. Sofern ein Darlehen im Rahmen der Wohneigentumssicherungshilfe (WESH) bewilligt wurde, ist die Mehrbelastung aus der Verzinsung so lange auf 0 Euro abzusenken, bis das WESH-Darlehen zurückgezahlt ist. (2) Sind Darlehen zur Förderung eines Eigenheims oder einer Kleinsiedlung mit zwei Wohnungen gewährt worden, von denen eine Wohnung vermietet ist, so ist die Zinserhöhung des zur Förderung der vermieteten zweiten Wohnung gewährten Darlehens oder Darlehensteils in entsprechender Anwendung des § 32 Absatz 1 zu begrenzen. Die Verzinsung des zur Förderung der selbst genutzten Wohnung gewährten Darlehens oder Darlehensteils ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu begrenzen. Hierbei ist der Kappungsbetrag 1 anteilig um den Betrag zu mindern, der dem Anteil des zur Förderung der vermieteten zweiten Wohnung gewährten Darlehens oder Darlehensteils an dem bzw. den Gesamtdarlehen entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Begrenzung der höheren Verzinsung bei ab dem 1. Januar 1970bewilligten Darlehen für Eigentumsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. (1) Sofern das anrechenbare Gesamteinkommen gemäß den §§ 14 und 15 die Einkommensgrenze des § 13 ausweislich einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Stelle um höchstens 25 Prozent übersteigt, ist die sich aus der Verzinsung nach § 31 ergebende Mehrbelastung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers für die Dauer von jeweils drei Jahren wie folgt zu begrenzen (Kappungsbeträge): Kappungs- stufe anrechenbares Gesamteinkommen Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens 1 mindestens 25 Prozent unter der Einkommensgrenze 0 Euro/Monat 2 mindestens 15 Prozent unter der Einkommensgrenze 50 Euro/Monat 3 bis zur Höhe der Einkommensgrenze 100 Euro/ Monat 4 höchstens 15 Prozent über der Einkommensgrenze 150 Euro/ Monat 5 höchstens 25 Prozent über der Einkommensgrenze 200 Euro/ Monat. Liegt die Tilgung der Darlehen über 2 Prozent jährlich, ist die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge der Kappungsstufen 2 bis 5 zu begrenzen. Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse innerhalb der Dreijahresfrist und stellen die Darlehensnehmer einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Zinssenkung, so ist der Zinssatz bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend abzusenken. § 35 Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) Sofern zusätzlich zu noch valutierenden Landesdarlehen gemeindliche Darlehen gewährt worden sind und die jeweiligen Darlehensverträge der Gemeinden und Gemeindeverbände einen entsprechenden Zinsvorbehalt enthalten, können die Gemeinden und Gemeindeverbände für diese Darlehen Zinsen gemäß § 31 erheben. Sofern das anrechenbare Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 13 um höchstens 25 Prozent übersteigt, ist die Verzinsung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers für die Dauer von jeweils drei Jahren in analoger Anwendung des Absatzes 1 zu begrenzen. Dabei ist die sich aus der Verzinsung ergebende Mehrbelastung in den Kappungsstufen 2 bis 5 auf ein Viertel der Kappungsbeträge, die sich aus Absatz 1 ergeben, zu begrenzen. (3) Soweit die Förderung ausschließlich durch Darlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände ohne den zusätzlichen Einsatz von Darlehen aus Landesmitteln erfolgt ist oder die Darlehen aus Landesmitteln nicht mehr valutieren, ist bei Zinserhöhungen Absatz 1 anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Härtefallklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, §7, § 15, § 17, § 19, § 21, § 25, § 26, § 27 und § 37 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. Stellt die Erhöhung der Verzinsung eine besondere Härte dar, so soll die darlehensverwaltende Stelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers von der Zinserhöhung ganz oder teilweise absehen. Eine besondere Härte ist insbesondere dann gegeben, wenn die aus der Zinserhöhung resultierende Mehrbelastung oder Steigerung der Kostenmiete nicht tragbar oder die Steigerung der Kostenmiete unter Berücksichtigung der Situation auf dem lokalen Wohnungsmarkt nicht marktkonform ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Zinsanhebungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die darlehensverwaltende Stelle hat bei der Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das Darlehen in der Weise zu berechnen, dass der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen Darlehensbetrag bezogen werden. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehensrestschuld zu berechnen und die durch die fortschreitende Darlehenstilgung ersparten Zinsen zur erhöhten Tilgung zu verwenden. (2) Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensnehmern die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Leistungsabschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen. Zugleich hat sie die Darlehensnehmer schriftlich über die Möglichkeiten und Modalitäten einer Zinssenkung zu informieren. (3) Die höhere Leistung kann erstmalig für denjenigen nach dem Darlehensvertrag maßgeblichen Leistungsabschnitt verlangt werden, der frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 2 bezeichneten Mitteilung beginnt. Abweichend hiervon ist eine Zinserhöhung gemäß § 34 frühestens nach Ablauf von 20 Monaten nach dem Zugang der Mitteilung zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Begrenzung der höheren Verzinsung bei der Förderung selbstgenutztenWohneigentums auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 8 mit den §§ 40, 41, 42 und 43 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014. Sofern nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit das anrechenbare Einkommen gemäß den §§ 14 und 15 die Einkommensgrenze des § 13 um höchstens 25 Prozent übersteigt, ist die Mehrbelastung aus der vertraglich zulässigen Verzinsung für die Dauer von jeweils fünf Jahren auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers auf die Kappungsbeträge gemäß § 36 Absatz 1 zu begrenzen. Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens. Für das Verfahren bei einer Zinssenkung sind die vertraglichen Bestimmungen für Zinssenkungen nach Ablauf von fünf und zehn Jahren seit Bezugsfertigkeit maßgeblich. Ausgenommen von der Regelung zur Begrenzung der höheren Verzinsung sind Darlehen gemäß den Richtlinien zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und gemäß den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen. Teil 8 aufgehoben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 aufgehoben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 8 mit den §§ 40, 41, 42 und 43 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014. (1) Im freifinanzierten Wohnungsbau wirken die Gemeinden auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen sowie Nebengebäuden und Außenanlagen des Wohnraums hin und treffen die dazu erforderlichen Maßnahmen. Die Vorschriften des Teils 8 gelten nicht für die vom Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume. Die Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Abschnitt als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Die Instandhaltungspflicht nach § 21 Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsberechtigte im freifinanzierten Wohnungsbau. (3) Sind an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wären, so kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 2 anordnen, dass der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt; § 41 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung kann sich insbesondere aus der fortwährenden Vernachlässigung notwendiger Instandhaltungsarbeiten ergeben. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn 1. Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausreichenden Schutz gegenüber Witterungseinflüssen oder gegen Feuchtigkeit bieten, 2. Feuerstätten, Heizungsanlagen oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen, 3. Treppen, Aufzugs-, Haustür-/Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen oder 4. Wasseranschlüsse, Toiletten, Bäder oder Balkone nicht ordnungsgemäß benutzt werden können. Der Gebrauch von Außenanlagen ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn Zugänge zu Wohngebäuden sich nicht ordnungsgemäß benutzen oder Innenhöfe und Kinderspielflächen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen. (4) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch, die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 aufgehoben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 8 mit den §§ 40, 41, 42 und 43 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.