Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 267e480f-1de4-49f4-b8e5-f79cbb3a7359. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 29.12.2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 29.12.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, § 20, § 28 und § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014. Vom 8. Dezember 2009 (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen, zur Steigerung der Fördermöglichkeiten der NRW.BANK und zur Änderung anderer Gesetze vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772)) Inhaltsverzeichnis Teil 1 Geltungsbereich, Ziele, Aufgaben § 1 Anwendungsbereich § 2 Ziele, Zielgruppe § 3 Aufgaben, Zuständigkeiten § 4 Beteiligung der Kommunen Teil 2 Förderung § 5 Fördergrundsätze § 6 Förderprogramm § 7 Fördergegenstände, Förderinstrumente § 8 Wohnraum, Wohnfläche, Wohnungsbau, Modernisierung § 9 Förderempfänger § 10 Förderzusage § 11 Durchführung und Absicherung der Fördermittelausgabe § 12 Überprüfung von Bewilligungen Teil 3 Wohn- und Förderberechtigung § 13 Einkommensgrenze, Haushaltsangehörige § 14 Einkommen § 15 Einkommensermittlung Teil 4 Wohnraumnutzung § 16 Mietbindung § 17 Belegungsbindung, Gebrauchsüberlassung § 18 Wohnberechtigungsschein § 19 Freistellung von Belegungsbindungen § 20 Übertragung von Miet- und Belegungsbindungen § 21 Instandhaltungspflicht, Nutzungsänderungen Teil 5 Beendigung der Zweckbindung § 22 Endtermin der Zweckbindung § 23 Zwangsversteigerung § 24 Bestätigung Teil 6 Sicherung der Zweckbestimmungen § 25 Erfassung § 26 Geldleistungen § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Gleichstellungen § 29 Definitionen Teil 7 Verzinsung § 30 Grundsatz der Verzinsung § 31 Höhe der Verzinsung § 32 Begrenzung der höheren Verzinsung bei Darlehen für Miet- und Genossenschaftswohnungen aus öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete der Personengruppe I § 33 Begrenzung der höheren Verzinsung bei Darlehen für Miet- und Genossenschaftswohnungen aus nicht öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete der Personengruppen II und III § 34 Begrenzung der höheren Verzinsung bei Wohnheimen § 35 Begrenzung der höheren Verzinsung bei vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen für Eigentumsmaßnahmen § 36 Begrenzung der höheren Verzinsung bei ab dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen für Eigentumsmaßnahmen § 37 Härtefallklausel § 38 Zinsanhebungsverfahren § 39 Begrenzung der höheren Verzinsung bei der Förderung selbstgenutzten Wohneigentums auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes Teil 8 aufgehoben § 40 aufgehoben § 41 aufgehoben § 42 aufgehoben § 43 aufgehoben Teil 9 Schlussvorschriften § 44 Fortgeltung von Bundesrecht § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Teil 1 Geltungsbereich, Ziele, Aufgaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 14 und § 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014. (1) Dieses Gesetz gilt für Wohnraum, der 1. nach diesem Gesetz gefördert wird, 2. nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) oder 3. nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz (I. WoBauG) oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) gefördert worden ist oder als gefördert gilt. Satz 1 Nummer 3 gilt mit Ausnahme der Regelungen des Teils 7 nicht für Wohnheime und für nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnraum. (2) Absatz 1 gilt nicht für Wohnraum im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder (Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz – WoFÜG), vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100), geändert durch Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ziele, Zielgruppe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. (1) Ziele der öffentlichen Wohnraumförderung sind: 1. Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, 2. bestehenden Wohnraum an die Erfordernisse des demographischen Wandels anzupassen und energetisch nachzurüsten, 3. die städtebauliche Funktion von Wohnquartieren zu erhalten und zu stärken. Bei der öffentlichen Wohnraumförderung und der Sicherung der Zweckbestimmungen des geförderten Wohnungsbestandes werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie besondere Bedarfsgruppen, wie Studierende und Auszubildende und besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch häusliche Gewalt verlieren, unterstützt. (2) Zielgruppe der öffentlichen Wohnraumförderung sind Haushalte, deren nach §§ 14 und 15 anrechenbares Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 13 nicht überschreitet. Soweit es zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist, kann das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium Abweichungen von der Einkommensgrenze zulassen oder von der Einkommensgrenze absehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben, Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, §7, § 15, § 17, § 19, § 21, § 25, § 26, § 27 und § 37 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes bedient sich das Land der kreisfreien Städte, Kreise, kreisangehörigen Gemeinden und der NRW.BANK, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die NRW.BANK und die Bewilligungsbehörden sowie die zuständigen Stellen haben sich bei der  öffentlichen Wohnraumförderung sowie den damit zusammenhängenden Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Die Verantwortung der Geschäftsleitung der NRW.BANK nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt. Zuständige Stelle, Bewilligungsbehörde und die NRW.BANK sind berechtigt und gegenseitig verpflichtet, auf Verlangen ihre Unterlagen schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium bestimmt die für die Förderung zuständigen Bewilligungsbehörden und die für die Sicherung der Zweckbestimmungen geförderten Wohnraums zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung und ist ermächtigt, den Bewilligungsbehörden und den zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung weitere Zuständigkeiten zu übertragen. (3) Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgaben der Bewilligungsbehörden und der zuständigen Stellen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. (4) Die Sonderaufsicht über die Bewilligungsbehörden und zuständigen Stellen führen die für die allgemeine Aufsicht nach § 120 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung und § 57 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörden. Obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte ist die Bezirksregierung. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium. Die Aufsichtsbehörden können schriftlich oder elektronisch Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden 1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern und 2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Bewilligungsbehörde oder der zuständigen Stelle zur Erledigung ihrer Aufgaben nicht geeignet erscheint, oder wenn es überörtliche Interessen oder die Verwirklichung der staatlichen Förderziele gebieten. (5) Die NRW.BANK unterstützt das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium bei der Förderung des Wohnungswesens insbesondere durch Aufnahme, Gewährung oder Vermittlung von Darlehen, Vergabe von Zuschüssen gegen Erstattung aus Haushaltsmitteln oder durch Übernahme von Bürgschaften und deren Verwaltung. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann der NRW.BANK weitere Aufgaben auf dem Gebiet des Wohnungswesens durch Rechtsverordnung übertragen. Einzelheiten der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Zuweisung weiterer Aufgaben werden zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK vertraglich geregelt. (6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 5 kann das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium der NRW.BANK die Verwaltung der zur Förderung des Wohnungswesens vom Bund oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gewährten Darlehen und Zuschüsse, soweit sie dem Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt werden, übertragen. Der NRW.BANK kann darin ferner die Verwaltung der vom Land in der Vergangenheit für die Förderung der mit dem Wohnungswesen im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgemaßnahmen gewährten Darlehen übertragen werden. (7) Die NRW.BANK kann mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums Aufgaben für fremde Rechnung auf dem Gebiet der öffentlichen Wohnraumförderung wahrnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Beteiligung der Kommunen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände wirken bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können hierfür eigene Mittel verwenden und dabei dieses Gesetz zugrunde legen. (2) Das Land soll die wohnungspolitischen Belange der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn diese sich mit eigenen Mitteln an der Förderung beteiligen. Sofern die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre wohnungspolitischen Belange in einem Handlungskonzept darlegen und beschließen, soll das Land die daraus abgeleiteten Maßnahmen besonders berücksichtigen. (3) Die zuständige Stelle soll Wohnungssuchende, soweit sie der Hilfe bedürfen, bei der Beschaffung einer ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht nicht. Teil 2 Förderung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Fördergrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. (1) Bei der Förderung sind zu berücksichtigen: 1. die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse, 2. die besonderen Anforderungen des zu unterstützenden Personenkreises, 3. die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, 4. die Anforderungen des barrierefreien Bauens, 5. der sparsame Umgang mit Grund und Boden und Ressourcen schonende Bauweisen, 6. der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens für die Entwicklung von eigentumsähnlichen Wohnformen, 7. integrierte Wohnraum- und Stadtentwicklungskonzepte und 8. Anforderung an klimaschutzgerechtes Bauen und Modernisieren. (2) Die öffentliche Wohnraumförderung ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Die Förderung wird für einen angemessenen Zeitraum festgelegt und erfolgt in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Sie muss dem Förderzweck angemessen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Förderprogramm Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6, § 19, § 23, § 40 und § 43 geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012. (1) Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung der NRW.BANK auf Vorschlag des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums über die fachlichen und regionalen Schwerpunkte und das Volumen des Wohnraumförderungsprogramms sowie die Höhe und Dauer der Zinsverbilligung der Förderdarlehen (Eckwerte). Die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK beschließt auf der Grundlage der Entscheidung der Landesregierung über die Eckwerte im Rahmen ihrer Entscheidung über die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik der NRW.BANK. (2) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium konkretisiert die Eckwerte in Bezug auf Förderziele und Förderbedingungen (Programminhalte). (3) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium legt die Programminhalte und Fördervoraussetzungen, die Auswirkungen auf die Risikosteuerung und das Risikomanagement der NRW.BANK haben, im Einvernehmen mit dem Vorstand der NRW.BANK fest. Die Gewährträgerversammlung ist zu unterrichten. (4) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium weist den Bewilligungsbehörden die Förderkontingente zu und bewirtschaftet diese nach Maßgabe der festgelegten regionalen und fachlichen Schwerpunkte. Abweichungen im Rahmen der Bewirtschaftung sind zulässig, soweit die von der Gewährträgerversammlung beschlossenen Eckwerte nicht wesentlich berührt werden. Die Voraussetzungen für die Abweichungen und das hierbei einzuhaltende Verfahren werden in einer Vereinbarung zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Fördergegenstände, Förderinstrumente Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, §7, § 15, § 17, § 19, § 21, § 25, § 26, § 27 und § 37 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. (1) Gegenstände der öffentlichen Wohnraumförderung sind insbesondere der Wohnungsbau einschließlich Ersterwerb, die Modernisierung, der Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung, Baumaßnahmen zur Schaffung von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur, Baumaßnahmen zur Umsetzung kommunaler wohnungspolitischer Handlungskonzepte, der Erwerb von Belegungsrechten und die Gründung von Wohnungsgenossenschaften. (2) Die Förderung erfolgt durch: 1. Gewährung von Fördermitteln, die als Darlehen zu Vorzugsbedingungen - auch zur nachstelligen Finanzierung - oder als Zuschüsse bereit gestellt werden, 2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie 3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland. (3) Die Fördermittel dienen der Finanzierung von angemessenem Wohnraum mit durchschnittlichen Baukosten. Die Miete oder das Entgelt für geförderten Wohnraum und die Belastung aus der Finanzierung geförderten selbst genutzten Wohneigentums soll unter Berücksichtigung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und dem Sozialgesetzbuch für die Zielgruppe tragbar sein. (4) Zuschüsse aus Mitteln der NRW.BANK dürfen nur gewährt werden, soweit die NRW.BANK Haushaltsmittel vom Land erhält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Wohnraum, Wohnfläche, Wohnungsbau, Modernisierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn er so weit fertig gestellt ist, dass den künftigen Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen. (2) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. (3) Förderfähig ist folgender Wohnraum: 1. Eigenheime, 2. Eigentumswohnungen, 3. Mietwohnungen, 4. Genossenschaftswohnungen, 5. sonstiger gegen Entgelt überlassener Wohnraum, 6. einzelne Wohnräume. (4) Wohnungsbau ist: 1. das Schaffen von Wohnraum durch Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau), 2. Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden (Wiederaufbau), 3. Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird (Ausbau), oder 4. Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Umbau). (5) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die 1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen, 2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, oder 3. nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Instandsetzungen, die durch Baumaßnahmen der Modernisierung verursacht werden, gelten als Modernisierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Förderempfänger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. (1) Die Fördermittel können von natürlichen oder juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen schriftlich oder elektronisch beantragt werden, sofern sie 1. Eigentümer oder Erbauberechtigter eines geeigneten Baugrundstücks sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks oder eines Erbaurechts von angemessener Dauer gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird, 2. die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums bieten, 3. die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Kreditwürdigkeit) besitzen, 4. bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums die Belastung voraussichtlich auf Dauer tragen können und 5. eine angemessene Eigenleistung erbringen. Als Eigenleistung können eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks, Selbsthilfe oder in den Förderbestimmungen näher bezeichnete Eigenkapitalersatzmittel berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber und die sonstige Förderempfängerin oder den sonstigen Förderempfänger sinngemäß. (2) Empfänger der Förderung ist 1. beim Wohnungsbau und der Modernisierung diejenige Person, die das Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherrin oder Bauherr), 2. beim Ersterwerb oder Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Selbstnutzung der Erwerber, 3. beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte, 4. bei der Gründung von Genossenschaften die Genossenschaft oder die Inhaberin oder der Inhaber des genossenschaftlichen Dauerwohnrechts. (3) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben werden, ist die Förderzusage mit der Auflage zu versehen, dass der Bauträger den geförderten Wohnraum und die gewährten Darlehen innerhalb einer bestimmten Frist zu angemessenen Bedingungen an den Erwerber zur Selbstnutzung übertragen muss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Förderzusage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. (1) Gefördert wird auf schriftlichen Antrag durch eine Förderzusage der Bewilligungsbehörde, die diese im eigenen Namen für Rechnung der NRW.BANK erteilt. Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bedarf der Schriftform. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (2) Zur Eröffnung der elektronischen Kommunikation mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller und innerhalb der nach § 3 festgelegten Stellen und zur weitgehend elektronischen und medienbruchfreien Abwicklung von Förderantrag und Förderzusage wird neben dem Verfahren nach Absatz 1 der Zugang zur Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Wege eröffnet. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Antragsverfahrens und zur Entlastung der am Förderverfahren beteiligten Stellen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium die Gestaltung und Nutzung des einzurichtenden Verfahrens für die elektronische Abwicklung des nach diesem Gesetz durchzuführenden Förderverfahrens hinsichtlich Betrieb, Pflege, Antragstellung, Antragsbearbeitung und Verarbeitung unter anderem auch personenbezogener Daten zu regeln. Das Verfahren muss die Datenübermittlerin oder den Datenübermittler authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten. Die Förderzusage kann als elektronischer Verwaltungsakt in einer in der Rechtsverordnung festgelegten Form gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder einer oder eines Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. (3) Die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen an kreisfreie Städte und Kreise bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen an Unternehmen, an denen die in Satz 1 genannten Gebietskörperschaften mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind. (4) In der Förderzusage sind Regelungen über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung sowie Verzinsung und Tilgung der Fördermittel zu treffen. In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden, die, soweit in der Förderzusage nichts Abweichendes geregelt wird, ab Bestandskraft der Förderzusage gelten. Soll Wohnraum vom Verfügungsberechtigten einer bestimmten Zielgruppe überlassen werden, so sind in der Förderzusage entsprechende Vorbehalte oder Belegungsrechte als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte oder Besetzungsrechte zu begründen. Diese können an dem geförderten oder an anderem Wohnraum begründet werden. Sollen Mietbindungen begründet werden, so sind in der Förderzusage eine höchstzulässige Miete zu bestimmen und Regelungen über deren Änderung während der Dauer der Zweckbestimmung zu treffen. Die höchstzulässige Miete ist die Miete ohne den Betrag für Betriebskosten. (5) Bei der Förderung von Mietwohnraum haben die Bewilligungsbehörden eine Entscheidung der NRW.BANK zu den persönlichen Voraussetzungen der Förderempfängerin oder des Förderempfängers gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 einzuholen und diese einschließlich eventueller Auflagen ihrer Bewilligungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Entscheidung der NRW.BANK erfolgt nach Maßgabe der von der Gewährträgerversammlung der NRW.BANK nach § 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes über die NRW.BANK (NRW.BANK G) zu beschließenden Kriterien. (6) Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums haben die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Bewilligungsentscheidung auch die Entscheidung über die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 9 Absatz 1 nach Maßgabe der Verwaltungsbestimmungen gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 dieses Gesetzes zu treffen. (7) Werden der Bewilligungsbehörde Umstände bekannt, aus denen zu schließen ist, dass eine Bauherrin oder ein Bauherr, bei deren oder dessen Prüfung die NRW.BANK einzuschalten ist, die persönlichen Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.