Nordrhein-Westfalen

Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW)

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Quellenkennung: 481c348f-eccf-4c78-ba11-2fb52a35b999. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2017 Fassung Gültig ab 27.05.2017

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iften oder die allgemeine Ordnung sowie die vorsätzliche Verletzung von Pflichten der Mitgliedschaft gemäß § 12, 2. vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder 3. Nachlässigkeit im Dienst.   (2) Schwere Dienstvergehen sind 1. die Begehung von Verbrechen gemäß § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, 3. vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder 4. mehrfach wiederholte Dienstvergehen nach Absatz 1 trotz Verwarnung.   (3) Bei schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines schweren Dienstvergehens nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden.   (4) Ein schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn, dieser beruht auf selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit.   (5) Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 153, 153a der Strafprozeßordnung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Disziplinarmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Disziplinarmaßnahmen sind: 1. Verwarnung, 2. Enthebung von einer Funktion, 3. Rückstufung um einen Dienstgrad, 4. befristete Suspendierung von bis zu einem Jahr und 5. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.   (2) Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.   (3) Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen der Gemeinde, der Freiwilligen Feuerwehr oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder eines schweren Dienstvergehens nach § 21 begründen, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Aufklärung des Sachverhalts ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bei dem die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der möglicherweise zu verhängenden Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln sind.   (2) Die oder der betroffene ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei muss eröffnet werden, welches Dienstvergehen nach § 21 Absätze 1 und 2 zur Last gelegt wird. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat oder mündlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen zu äußern.   (3) Im Zuge der Ermittlungen hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die für die Einheit der oder des Feuerwehrangehörigen nach § 11 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz gewählte Vertrauensperson zu hören.   (4) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt sie oder er das Verfahren ein. In beiden Fällen teilt sie oder er dies der oder dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit.   (5) Stellt die oder der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht ein, erlässt sie oder er eine Disziplinarverfügung. Diese muss eine Maßnahme nach § 22 Absatz 1 aussprechen. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, von der oder dem Disziplinarvorgesetzten oder ihrer allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen und der oder dem Feuerwehrangehörigen zuzustellen.   (6) Hat sich die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Ausübung der Disziplinarbefugnis selbst vorbehalten, ist die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr über das Ergebnis des Disziplinarverfahrens zu unterrichten.   (7) Eintragungen in der Mitgliedsakte über ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge nach Ablauf von zwei Jahren von der Gemeinde zu entfernen, zu vernichten und bei nachfolgenden Verfahren nicht mehr zu verwerten. Auf Antrag des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Mitteilung der bevorstehenden Entfernung und Hinweis auf das Antragsrecht und die Antragsfrist zu stellen. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.   (8) Die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nach § 22 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 ergeht bei kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister.   (9) Für das Verfahren findet das Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß ergänzend Anwendung.   Teil 7 Ausscheiden, Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus: 1. durch Nichtbestehen der Probezeit, 2. durch Austrittserklärung, 3. wenn sie nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden oder 4. durch Tod.   (2) Bei einer Doppelmitgliedschaft führt der Ausschluss gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 auch zum Ausschluss aus der anderen Freiwilligen Feuerwehr.   (3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Absatz 1 Nummern 2 oder 3 ausscheiden, eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft, aus der insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft sowie die erworbenen Qualifikationen und der zuletzt erlangte Dienstgrad hervorgehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die die Altersgrenze nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 erreicht haben und die sich mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr unter Berücksichtigung der körperlichen Eignung gemäß § 22a der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus zu einer weiteren Mitarbeit bereit erklärt haben und einer Feuerwehr angehören, die im Rahmen des Projekts „Feuerwehrensache - Die Feuerwehr der Zukunft - Generationsübergreifendes Projekt und Inklusion“ von der obersten Aufsichtsbehörde als Pilotfeuerwehr zugelassen ist, können bis zum 30. Juni 2017 weiterhin der Einsatzabteilung angehören.   (2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit von der oder dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr widerrufen werden.   (3) Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr erfasst die Feuerwehrangehörigen nach Absatz 1 in einer gesonderten Liste. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, außer Kraft.     Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.