Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Rhede, Landkreis Borken

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Quellenkennung: 5f01e7d0-3faa-4e8c-86b3-373693d87595. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.07.1968 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.07.1968 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 9. Juli 1968 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden Rhede, Vardingholt, Krommert, Krechting und Büngern, Landkreis Borken, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rhede. (2) Das Amt Rhede wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Rhede. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Rhede und Vardingholt vom 19. Dezember 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 4 Buchstabe b entfällt. [Anlage 1] (2) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Borken vom 30. Januar 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Krechting, Krommert und Büngern mit den Gemeinden Rhede und Vardingholt zu einer neuen Gemeinde Rhede werden bestätigt. [Anlage 2] Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinde Rhede wird dem Amtsgericht Bocholt zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. August 1968 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.